Weitere Entlastung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit
Der Bundestag hat weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld veranlasst. Unter anderem muss die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen künftig ab dem siebten Monat Kurzarbeit vollständig die Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Die neuen Regelungen sind bis Ende 2010 befristet und sollen am 01.07.2009 in Kraft treten. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass ab dem 01.01.2009 Kurzarbeit im Gesamtunternehmen oder einzelnen Betriebsteilen durchgeführt wurde. Außerdem ist auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 Monaten keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls mehr notwendig. Übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte dürfen künftig direkt in Kurzarbeit gehen, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt worden sei.
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