Aufpassen – Unfallrente kann nicht im Eilverfahren eingeklagt werden
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat aktuell entschieden, dass eine Unfallrente erst dann an den Versicherten ausgezahlt werden muss, wenn dessen Entschädigungsanspruch gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger feststeht. Solange der Prozess über den Anspruch auf Unfallrente noch offen ist, sei es diesem zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes um die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau 2002 einen Unfall erlitten und nach mehreren Operationen 2006 Klage auf eine von der Berufsgenossenschaft abgelehnte Unfallrente erhoben. Das LSG stellte fest, dass die von der Frau geltend gemachte finanzielle Notlage allein die Auszahlung einer Unfallrente nicht rechtfertigen könne, soweit deren Voraussetzungen noch nicht endgültig geklärt sind. Denn die Unfallrente sei nicht auf Existenzsicherung, sondern auf Schadensausgleich gerichtet (LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2009 Az.: L 3 U 271/08 B ER).
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