Zuwanderung aus Osteuropa hält sich trotz Arbeitnehmerfreizügigkeit in Grenzen
Zuwanderung aus Osteuropa hat durch Arbeitnehmerfreizügigkeit kaum zugenommen
Seit dem 01.05.2011 gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der acht neuen Mitgliedstaaten der EU – Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei, Slowenien, Lettland, Estland und Litauen - die uneingeschränkte Freizügigkeit. Nach einer ersten Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bisher nicht für einen großen Zuwachs bei der Zuwanderung aus Osteuropa geführt, obwohl die Zahl der osteuropäischen Arbeitskräfte in Deutschland in den letzten Jahren auch ohne die Arbeitnehmerfreizügigkeit kontinuierlich zugenommen hatte. Die Zahl der Beschäftigten aus diesen Mitgliedstaaten sei im Mai 2011 abzüglich des jahreszeitlich üblichen Arbeitskräftezuwachses aus diesen Ländern um 24.000 auf insgesamt 259.000 gestiegen. Der Anteil der Arbeitnehmer aus den acht neuen Mitgliedsstaaten belief sich damit auf 0,8 Prozent.
Zuwanderer aus Osteuropa arbeiten vor allem in der Landwirtschaft und im Baugewerbe
Die 24.000 aus Osteuropa zugewanderten Arbeitnehmer arbeiten insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und in der Zeitarbeitsbranche. Der Anstieg, der in der Land- und Forstwirtschaft basiert, ist meist von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen getragen.
BA: Deutschland ist zukünftig auf Zuwanderung angewiesen
Aufgrund des demografischen Wandels ist die deutsche Wirtschaft nach einer Prognose der Bundesagentur für Arbeit künftig stark auf ausländische Zuwanderer – auch und insbesondere aus Osteuropa - angewiesen. Bis zum Jahr 2025 werden hierzulande 6,5 Millionen Menschen weniger leben, die im erwerbsfähigen Alter sind. Dementsprechend würden 200.000 Zuwanderer pro Jahr benötigt.
EU-Bürger genießen vier Grundfreiheiten
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zur Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit, die wiederum eine der sogenannten vier Grundfreiheiten bildet. Dabei handelt es sich um die vier im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegten Freiheitsrechte. Sie dienen der Beseitigung von Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Personen- und Wirtschaftsverkehr und damit der Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsmarktes. Sie konkretisieren insbesondere das allgemeine Diskriminierungsverbot und das Recht aller EU-Bürger auf Freizügigkeit innerhalb der EU:
Die vier Grundfreiheiten sind:
- Personenverkehrsfreiheit
- Warenverkehrsfreiheit
- Dienstleistungsfreiheit
- Kapitalverkehrsfreiheit
Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht freie Beschäftigungswahl
Alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Unionsbürger - genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet freien Zugang zu einer Beschäftigung. Sie ist unmittelbar anwendbar. Voraussetzung ist aber ein grenzüberschreitendes Element. Ein Arbeitnehmer muss
- sich um tatsächlich angebotene Stellen bewerben dürfen;
- sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen dürfen;
- sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, und dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung ausüben dürfen;
- nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben dürfen.
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