Versprochen ist versprochen: Vertriebler hat Anspruch auf Rolex-Uhr als Prämie
Versprochen ist versprochen: Arbeitgeber muss Vertriebler Rolex-Uhr übereignen
Verspricht ein Arbeitgeber im Rahmen eines Contests unter seinen Vertriebsmitarbeitern dem Sieger als Motivationsprämie eine Rolex-Uhr, so ist er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auch verpflichtet, dem Gewinner die versprochene Rolex zu übereignen.
Der Fall
Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war von 2007 bis 2010 als Gebietsverkaufsleiter für ein Unternehmen tätig. 2007 führte der Arbeitgeber einen sogenannten Rolex-Contest durch. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen versprach der Arbeitgeber dem Gewinner als Prämie eine Rolex-Uhr. Der Sieger des Contests sollte durch von den Vertriebsmitarbeitern selbst geschriebene Distributionspunkte ermittelt werden. Nachdem der erste Gewinner ermittelt worden war, verlängerte der Arbeitgeber den Contest und lobte für das Erreichen bestimmter Ziele wieder den Gewinn einer Rolex-Uhr aus. Der Kläger war der Meinung, mit seiner „Tankstellentruppe“ die Vertriebsziele erreicht zu haben. Er forderte deshalb vom Arbeitgeber die Übereignung der versprochenen Rolex-Uhr (Rolex Submariner) im Wert von 4.800 €. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, die Uhr zu übereignen, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn wies die Klage in erster Instanz ab. Der Arbeitnehmer ging in Berufung.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Das LAG Hamm verurteilte den Arbeitgeber, dem Kläger eine entsprechende Rolex-Uhr Typ Submariner 2007 herauszugeben und zu übereignen. Der Kläger habe unstreitig die für die Prämie erforderlichen 3100 Distributionspunkte notiert. Dass der Kläger die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben hat, hätte der Arbeitgeber darlegen müssen, was ihm aber nicht gelungen sei. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie seien daher erfüllt (LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 5 Sa 638/11).
Wichtiger Hinweis
Der Arbeitgeber im Eingangsfall ist an der Beweislastverteilung gescheitert. Die Grundregel besagt, dass derjenige, der einen Anspruch gerichtlich einklagt (Arbeitnehmer im Eingangsfall klagt auf Übereignung der Rolex), die Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich der Anspruch herleitet (Arbeitnehmer im Eingangsfall beruft sich auf die von ihm notierten 3.100 Distributionspunkte). Bestreitet der Gegner das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (Arbeitgeber im Eingangsfall behauptet, Arbeitnehmer habe Punkte zu Unrecht notiert) so muss er dies ebenfalls beweisen.
Boni, Prämien und Incentives dienen der Mitarbeitermotivation
Um maximale Leistungen von den Beschäftigten abzurufen, fördern Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, zahlen Prämien, schütten Boni oder Erfolgsbeteiligungen aus, veranstalten bombastische Betriebsfeste, bauen moderne Fitnesscenter oder laden zum Abenteuerurlaub ein, neudeutsch Incentive-Reise – alles zum Wohle der Belegschaft. Getreu dem Motto: zufriedene Mitarbeiter sind produktive Mitarbeiterr. Bei Incentives handelt es sich um nicht-monetäre Anreizsysteme, z. B.
- Schulungen
- Weiterbildungsprogramme
- Auslandseinsätze
- Clubmitgliedschaften
- Firmenwagen
- Einladungen zu exklusiven Events (VIP Lounge im Fußball)
- Incentive-Reisen
- Arbeitszeitkonten und
- Work-Life-Balance-Programme
Bei Boni und Prämien handelt es sich dagegen um die klassischen monetären Anreizsysteme, die insbesondere dazu geeignet sind, das Erreichen unmittelbarer, häufig quantifizierbarer Zielgrößen zu fördern, z. B. Umsatz, Absatzvolumen und Deckungsbeitrag.
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