Darf man eigentlich noch Adressen kaufen oder ist das illegal?
Direktmarketing ist nach wie vor eine beliebte und auch notwendige Methode, um neue Kunden zu gewinnen. Um potentielle Neukunden durch Direktmarketing anzusprechen, kommt man nicht drum herum, entsprechendes Adressmaterial einzukaufen.
Doch was ist dabei überhaupt noch erlaubt? Seit der DSGVO gibt es kein Listenprivileg mehr, das professionellen Adresshändlern wie Address-Base die Speicherung und kostenpflichtige Veräußerung von Daten in Form von Adresslisten erlaubt. Gibt es andere Schlupflöcher?
Wer ist alles vom Schutz der DSGVO betroffen?
Zunächst sollte man die Frage klären, was für Daten eigentlich von der DSGVO betroffen sind. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind in erster Linie Informationen über natürliche Personen. Dazu gehören neben Privatpersonen auch Selbständige und Ärzte, Handwerker oder ähnliche Berufsgruppen.
Außerdem ist im Erwägungsgrund 14 die Rede davon, dass juristische Personen nicht vom Schutz durch die DSGVO betroffen sind. Juristische Personen sind zum Beispiel GmbHs oder AGs. Genau genommen wird sogar erwähnt, dass selbst personenbezogene Daten juristischer Personen und ganz explizit Kontaktdaten selbiger nicht durch die DSGVO geschützt sind.
Ist man mit Firmenadressen auf der sicheren Seite?
Wir wissen also, dass man sich bei der Verwendung von Firmenadressen mit Unternehmensformen, die als juristische Person eingestuft werden, keine Gedanken um die DSGVO machen muss, wohl aber um das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – dazu später mehr. Zudem sind die Mehrzahl der deutschen Unternehmen natürliche Personen, die sehr wohl unter den Schutz der DSGVO fallen.
Welche Passagen der DSGVO können mir helfen?
Für die Verwendung von Adressmaterial natürlicher Personen ist vor allem der Erwägungsgrund 47 interessant. Er bezeichnet Direktmarketing als berechtigtes Interesse und erlaubt damit die werbliche Nutzung personenbezogener Daten, wenn das berechtigte Interesse des Unternehmens, Werbung zu machen, das schützenswerte Interesse des Betroffenen überwiegt. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass es für den Betroffenen absehbar ist, dass seine Daten für diese Zwecke genutzt werden.
Wie genau dieser Erwägungsgrund vor Gericht ausgelegt wird, muss sich noch zeigen. Wichtig ist es, gut vorbereitet zu sein und auf jeden Fall eine schriftliche Interessenabwägung vorzunehmen. Zusätzlich könnte der Artikel 9 Absatz 2e) bei der Abwägung helfen. Dieser spricht zwar von besonders sensiblen Daten, aber was für sensible Daten gilt, wird bei weniger sensiblen Daten sicher nicht strenger gehandhabt.
Besagter Artikel erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese vom Betroffenen veröffentlicht wurden. Da viele Firmendaten in öffentlichen Verzeichnissen zu finden sind, könnte dieser Artikel vor Gericht relevant werden.
Darf ich Firmen also ohne Werbeeinwilligung kontaktieren?
Nur weil die DSGVO verschiedene Schlupflöcher bietet, heißt das leider noch lange nicht, dass man für Werbung mit Firmenadressen keinerlei Werbeeinwilligung benötigt, denn Werbeeinwilligungen wurden und werden auf Bundesebene schon lange vor der DSGVO durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
Vielen Unternehmern ist gar nicht bekannt, dass für Werbung an Firmen ähnlich strenge Regeln gelten wie für Werbung an Privatpersonen. Der Paragraph 7 UWG besagt, dass Werbeeinwilligungen im E-Mail Marketing zwingend notwendig sind. Das gilt natürlich auch für allgemeine info@Adressen. Für Telefonmarketing gilt eine Grauzone, wenn man davon ausgehen kann, dass der Betroffene Interesse haben könnte. Das wird aber vor Gericht sehr eng ausgelegt. Postalische Werbung ist auch ohne Werbeeinwilligung unbedenklich, wenn dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Abmeldung geboten wird und aus dem Schreiben hervorgeht, wo das werbende Unternehmen seine Adresse her hat.
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