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Equal Treatment für Leiharbeitnehmer – Bei Zeitarbeit droht höhere Lohnsteuer

16. März 2012

Equal Treatment kann bei Zeitarbeit die Lohnsteuer beeinflussen

Equal Treatment bei der Zeitarbeit verschafft Leiharbeitnehmern jetzt einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem entleihenden Betrieb auf Zugang zu allen Gemeinschaftseinrichtungen bzw. Gemeinschaftsdiensten, die dieser seiner Stammbelegschaft einräumt. Hiervon darf laut dem neuen § 13b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur abgewichen werden, wenn eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies führt aber auch zu gravierenden lohnsteuerlichen Folgen – die dem Leiharbeitnehmer eingeräumten geldwerten Vorteile müssen nämlich vom Verleiher versteuert werden.

Equal Treatment kann bei Zeitarbeit zu höherer Lohnsteuer führen auf www.business-netz.com 

§ 13b AÜG  Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

 

Reform des Equal Treatment in 2011

Der neue § 13b AÜG ist Bestandteil der Reform des AÜG, die im Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung am 28.04.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die darin enthaltenen Regelungen sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten. § 13 b beruht auf der europäischen Zeitarbeitsrichtlinie bezüglich des „Equal Treatments“(Artikel 6 Absatz 4) und ist seit dem 01.12.2011 anzuwende



 

Entleiher-Betrieb kann bei Verstoß gegen § 13b AÜG Bußgeld und Schadenersatz drohen

§13b AÜG gewährt Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren im Betrieb angestellten Arbeitnehmern. Vereinbarungen, die diesen Zugang beschränken, sind laut § 9 Nr. 2a AÜG unwirksam. Ein entsprechender Anspruch besteht allerdings nicht, wenn eine unterschiedliche Behandlung zwischen Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft sachlich gerechtfertigt ist. § 13b AÜG begründet einen eigenen, einklagbaren Anspruch gegen den Einsatzbetrieb. Kommt der Einsatzbetrieb dem Zugangsanspruch nicht nach, können neben einem

  • Bußgeld von bis zu 2.500 € zusätzlich
  • Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers


entstehen.

 

Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdienste

Das Gesetz definiert Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdienste nicht. In § 13b Satz 2 AÜG werden in Anlehnung an die EU-Richtlinie lediglich

  • Betreuungseinrichtungen,
  • Gemeinschaftsverpflegung und
  • Beförderungsmittel.


sogenannte Legalbeispiele aufgeführt. Was darüber hinaus genau unter „Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten“ zu verstehen ist, werden die Gerichte durch entsprechende Auslegung entscheiden müssen. Viele Experten meinen hier, dass der Ermessensspielraum gering ist.

 

Wichtiger Hinweis

Unter den Anwendungsbereich des § 13b AÜG dürften nach einstimmiger Meinung der Experten keine individuelle Leistungen mit Entgeltcharakter – bspw. Regelungen zur Betriebstreue oder Boni-Regelungen – fallen. Das bedeutet, dass Geldleistungen wie u. a.

  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,
  • Essenszuschuss, Fahrtkostenzuschuss,
  • Mietkostenzuschuss oder
  • sonstige Gutscheine


Leiharbeitnehmern vom Entleiher nicht zu gewähren sind – zumindest dann, wenn sie Entgeltcharakter besitzen.

 

Geldwerte Vorteile unterliegen immer der Lohnsteuer

Bei den Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdienste kann es sich um steuerrechtlich relevante „geldwerte Vorteile“ im Sinne des § 8 EStG handeln. Diese sind lohnsteuerpflichtig, soweit sie bestimmte Freigrenze nicht überschreiten. Da der Verleiher als rechtlicher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung für den Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, gilt diese Lohnsteuereinbehaltungspflicht grundsätzlich auch für den im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte geldwerte Vorteile. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verleiher überhaupt weiß oder erkennen kann, dass ein Entleiher seinen Leiharbeitnehmern derartige Vergütungen leistet. Bestehen z. B. zwischen einem Verleiher und einem Entleiher vertragliche Vereinbarungen über die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, kann hier von einer entsprechenden Kenntnis über die Gewährung entsprechender Vorteile ausgegangen werden.

 

Achtung - hier droht Gefahr bei der Lohnsteuer

Für die Versteuerung ist der Verleiher auf Angaben seiner Arbeitnehmer bzw. auf entsprechende Informationen des Entleihers angewiesen.Erkennt ein Verleiher, dass ein Leiharbeitnehmer über ihn von einem Entleiher gewährte geldwerte Vorteile unrichtige oder keine Angaben gemacht hat, muss er dies seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich mitteilen. Wenn er dies unterlässt, wird er für die nicht abgeführte Lohnsteuer und die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Haftung genommen!

 

 

Verleiher können sich über AGB absichern

Um der lohnsteuerlichen Verpflichtung nachkommen zu können, muss der Verleiher grundsätzlich wissen, ob dem Leiharbeitnehmer ein geldwerter Vorteil durch den Zugang zu Gemeinschafteinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten entstanden ist und in welcher Höhe. Hier empfiehlt es sich, den Entleiher über den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu den entsprechenden Auskünften zu verpflichten.

 

Musterklausel

„Da nach § 13 b AÜG der Entleiher Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewähren muss, hat der Entleiher den Verleiher über eine Inanspruchnahme unverzüglich darüber zu informieren. Ist damit ein geldwerter Vorteil verbunden, muss ebenfalls die Höhe des Vorteils mitgeteilt werden.“

 

Diese Vorteile bleiben generell ohne steuerliche Auswirkungen

  • Aufenthalts- und Erholungsräumen
  • Dusch- und Badeanlagen.
  • Sportanlagen und Schwimmbädern (sofern sie dem Gruppensport dienen)
  • Parkmöglichkeiten (unentgeltlich oder verbilligt)
  • Betriebskindergarten Kantinenmahlzeiten / Wohnung


Bei Leiharbeitnehmern bleiben – wie bei „normalen“ Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu monatlich 44 € grundsätzlich steuerfrei. Sie können damit ebenfalls geldwerte Vorteile bis zu diesem Wert steuerfrei erhalten. Dabei ist es unabhängig, von wem die Vorteile gewährt werden, nur die Grenze von 44 € darf nicht überschritten werden.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: AÜG, Entleiher, Equal Treatment, geldwerte Vorteile, Gemeinschaftsdienste, Gemeinschaftseinrichtung, Leiharbeitnehmer, Lohnsteuer, Verleiher, Zeitarbeit
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