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Zweitwagenversicherung – die Lösung für Fahranfänger

20. November 2014

Wer zum ersten Mal in seinem Leben ein Auto auf seinen Namen versichert, wird ohne möglichen Rabattübertrag mit der Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft. Dies gilt für den Fahranfänger im Alter von 18 Jahren genauso wie für den ehemaligen Außendienstmitarbeiter, der die letzten 20 Jahre aufgrund eines Firmenwagens kein eigenes Auto versichert hatte. Die Krux dabei ist, dass die Einstufung in SF 0 einen Beitragssatz zwischen 190 und 260 Prozent, abhängig von der Versicherungsgesellschaft bedingt. Während die SF-Klassen vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, kann jede Gesellschaft für sich die Zuordnung der Prozente frei definieren.

 

Ein roter Mini steht auf einer grauen Straße, eine graue Mauer im Hintergrund

 

Auf die Eltern zurückgreifen

Die Einstufung in die SF-Klasse 0 führt gerade bei jungen Menschen, deren erstes Auto noch keine Kapitalanlage darstellt, zu einer Versicherungsprämie, die schnell den Kaufpreis des Wagens übersteigt. Die Einstufung als Zweitwagen der Eltern bietet hier das notwendige Einsparpotenzial.

 

Bei der Einstufung als Zweitwagen bestehen ebenfalls wieder gesellschaftsabhängige Vorgehensweisen.

 

Der Klassiker: Die Zweitwagenregelung

Der Klassiker war die Tarifierung in der Schadensfreiheitsklasse 2 mit 85 Prozent, auch bekannt als Zweitwagenregelung. Diese Einstufung bietet schon einmal einen gewaltigen Vorteil gegenüber einer Tarifierung mit 190 Prozent oder mehr.

 

Andere Versicherer tarifieren den Zweitwagen zu den Konditionen, zu denen auch das Erstfahrzeug versichert ist. Fahren die Eltern mit 40 Prozent oder weniger, profitiert auch der Nachwuchs davon. Diese Regelung greift intern.

 

Erst wenn der Zweitwagen bei einem anderen Unternehmen versichert wird, erfolgt eine Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse, die tatsächlich „erfahren“ wurde. Die Regelung mit SF 2 kann auch angewendet werden, wenn die Fahrzeuge bei verschiedenen Assekuranzen versichert sind.

 

Die Regelung mit SF 2 kann auch angewendet werden, wenn die Fahrzeuge bei verschiedenen Assekuranzen versichert sind.

 

Halter und Versicherungsnehmer können verschiedene Personen sein

Der Fahrzeughalter und der Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein, aber folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Fährt das Erstfahrzeug in der SF-Klasse ½ oder 1, erfolgt die Einstufung des Zweitwagens in SF ½.
  • Gilt für das Erstfahrzeug die SF-Klasse 2 oder höher, erfolgt die Einstufung des Zweitwagens mindestens in SF 2.
  • Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer sind Privatpersonen.
  • Der Versicherungsnehmer ist volljährig.
  • Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter sind entweder verheiratet, leben in häuslicher Gemeinschaft oder stehen in Eltern-Kind-Beziehung zueinander.

 

Aufpassen

Es gilt bei abweichender Halter-Versicherungsnehmereigenschaft aber zu beachten, dass einige Gesellschaften in diesem Fall einen Prämienaufschlag berechnen. Im Rahmen eines Versicherungsvergleichs lässt sich leicht herausfinden, bei welcher Gesellschaft die günstigsten Zweitwagenversicherungen angeboten werden. Ein solcher Vergleich findet sich beispielsweise hier.

 

Kleinwagen vor großem Garten 

Fahrer unter 23 – jetzt wird es richtig teuer

Eine der Fragen in einem Versicherungsvergleich lautet „jüngster Fahrer unter 23 ja / nein“. Wird diese Frage bejaht, folgt im nächsten Schritt die Frage „Hat der Fahrer am begleiteten Fahren teilgenommen? Ja / nein“. Wird diese Frage verneint, explodiert die Prämie für den Zweitwagen. Je nach Versicherung greifen in diesem Moment Beitragssteigerungen von bis zu 100 Prozent. Um diesen Sachverhalt zu vermeiden, können Eltern nur darauf drängen, dass ihre Kinder den Führerschein mit 17 absolvieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prüfung einen Tag nach dem 17. Geburtstag oder einen Tag vor dem 18. Geburtstag absolviert wird. Einige Versicherer verlangen in diesem Fall zwar auch einen Zuschlag, dieser fällt aber extrem moderat aus.

 

Losgelöst von der Frage, wo der Zweitwagen versichert werden soll, kann es durchaus sinnvoll sein, in diesem Zusammenhang auch gleich einmal die Konditionen des Erstfahrzeugs auf den Prüfstand zu stellen. Der Wechsel von einer Gesellschaft zur anderen ist mit keinerlei Aufwand verbunden. Die fristgerechte Kündigung muss zum 30.11. eines Jahres per 31.12. vorliegen, der neue Versicherer übernimmt alle Schritte, die mit Antragstellung erforderlich werden.

 

Checkliste zum Download

Wir haben eine Checkliste für den Wechsel der Kfz-Versicherung für Sie vorbereitet.  


Checkliste: Kfz-Versicherung wechseln

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Zweitwagenversicherung, Zweitwagenregelung, Zweitwagen, Fahranfänger, Schadensfreiheitsklasse, SF-Klasse, Einsparpotenzial, Rabattübertragung
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Kommentare

Danke für euren Tipp! Kann

Drawclub (nicht überprüft) am 11 August, 2017 - 07:35

Danke für euren Tipp! Kann ich nur bestätigen. Ich bin selbst 30, aber habe meinen Führerschein nachgemacht und noch nicht lange und hätte das Problem mit der hohen Versicherung dann auch durchlaufen müssen, wenn man nicht mit der Zweitwagenversicherung hätte gegensteuern können. Ich habe das zum ersten Mal irgendwo gelesen (ich glaube http://www.zweitwagenversicherung.org/ ), davor kannte ich das nicht und hatte da zu dem Zeitpunkt noch über ein Leasing nachgedacht, weil da ja über Flottenversicherungen auch manchmal die Möglichkeit besteht, als Fahranfänger ohne große Zahlungen reinzurutschen. Wäre eine Alternative gewesen, aber eigentlich eine sehr teure, weil wir gar kein Leasing geplant hatten. Aber gut, so kam’s jetzt halt anders und deutlich besser!! Müssen halt die Eltern mitspielen, wenn man noch etwas jünger ist, aber das läuft ja heutzutage nicht mehr immer so. :D Das mit dem Zweitwagen ist da schon deutlich besser, wenn man auch schon mitten im Leben steht, die ideale Alternative!

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