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Firmendepot und Privatdepot: Eigenschaften und Besteuerung

29. August 2019

Ein Depot ist Voraussetzung für den Handel auf Finanzmärkten. Zwar lassen sich Rücklagen auch über Tages- oder Festgeldkonten bilden. Doch ist dies in Anbetracht der Niedrigzinsphase keine renditestarke Anlage. Nur mit einem Depot können Unternehmen Beteiligungen erlangen und Anleihen erwerben. Privat- und Firmendepots unterscheiden sich in einigen Punkten, beispielsweise in den Konditionen und der steuerlichen Behandlung.

 

 

Eröffnung eines Firmendepots: Auswirkungen im Überblick

Grundsätzlich gilt es für Gründer und Unternehmer allgemein, Privat- und Firmenvermögen klar zu trennen. Dies ist von hoher Relevanz, da Finanzämter im Falle einer unklaren Trennung eine Zuordnung des Vermögens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen. Sie ordnen das Vermögen in diesem Falle dort zu, wo eine höhere Besteuerung möglich ist.

 

Erzielt ein Unternehmen mit einem Firmendepot Erträge, so sind diese in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Erträge, die dem Unternehmen zufließen, sind Gegenstand der Bilanz oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die steuerliche Behandlung folgt hier bei der jeweils für das Unternehmen geltenden Basis. Dies kann in der Praxis nicht nur eine Erhöhung der Einkommenssteuer, sondern gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer nach sich ziehen. Ist die Firma zur Zahlung von IHK-Beiträgen verpflichtet, so können sich auch diese Abgaben im Zuge der Eröffnung erhöhen beziehungsweise nach oben angepasst werden.



 

Bei der Entscheidung für einen bestimmten Anbieter oder Broker ist ein sorgfältiger Depotvergleich von hoher Bedeutung. Hierbei sollten Firmen mehrere Aspekte berücksichtigen. Zu den wichtigsten Kostenpositionen gehören: 

  • Verwaltungsgebühren
  • Orderprovision
  • Handelsplatzgebühr
  • Bid-Ask-Spread

 

Häufig fallen für Firmendepots Verwaltungsgebühren an. Auf jeden Fall sind Gebühren für die Finanztransaktionen zu entrichten. Der Erwerb oder die Veräußerung von Produkten wie Aktien ist mit einer Provision verbunden, die an den Broker zu zahlen ist. Weiterhin können Handelsplatzgebühren beziehungsweise Parkettgebühren anfallen. Die Ordergebühren unterscheiden sich von einem Broker zum anderen teils erheblich. Dies betrifft auch die Art der Erhebung. Während einige Anbieter die Provision vom Transaktionsvolumen abhängig machen, fällt bei anderen ein fixer Preis an. Auch Kombinationen zwischen Mindestprovision und Abhängigkeit vom Auftragsvolumen sind möglich. 

 

Ebenso kann sich der Bid-Ask-Spread, also die Differenz zwischen Angebot und Nachfrage von einem Broker zum anderen unterscheiden. Dieser Spread hat entscheidende Auswirkungen darauf, wann ein Anleger in die Gewinnzone eintritt. Bei der Auswahl des Anbieters sind diese und weitere Aspekte genau abzuwägen. 

 

Abgrenzung des Firmendepots zum Privatdepot

Für viele Gründer und junge Selbstständige stellt sich die Frage, ob ein Privatdepot oder ein Firmendepot die vorteilhaftere Lösung ist. Grundsätzlich ist es möglich, das Depot als Privatperson zu eröffnen. Dies kann in einigen Fällen gewinnbringend sein. Oftmals sind die Gebühren und Konditionen für Firmen ungünstiger als für Privatpersonen. Dies ist eine Gemeinsamkeit, die Firmendepots mit Firmenkonten und -tagesgeldkonten haben.

 

Wichtiger ist jedoch die Frage der Besteuerung, die bei Firmen und Privatdepots jeweils eine andere ist. Die steuerliche Behandlung der Erträge gilt auf der einen Seite für Dividenden und Zinserträge und auf der anderen für die Veräußerungsgewinne aus Aktienveräußerungen und anderen Spekulationsgeschäften. 

 

Besteuerung des Firmendepots

Gründer und Unternehmer unterliegen ebenso der Steuerpflicht wie Privatpersonen, doch unterscheiden sich die Art der Besteuerung beziehungsweise die steuerliche Handhabung. Unternehmer haben Kapitalerträge wie Zinsen oder Veräußerungsgewinne aus Spekulationsgeschäften in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Sie erfahren eine steuerliche Behandlung als Unternehmenserträge. Damit sind diese Einnahmen steuerlich den Verkaufserlösen gleichgestellt. Grundsätzlich ist die Abgeltungssteuer als Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent abzuführen. Hinzu kommen Gewerbesteuer und gegebenenfalls der IHK-Beitrag auf Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung. 

 

Handelt es sich sich um einen Verlust beim Handel mit Finanzprodukten, so haben Unternehmen die Möglichkeit, den Betrag in das nächste Jahr fortzuschreiben. Entsteht auf der einen Seite ein Verlust durch den Aktienhandel und auf der anderen ein Gewinn, so werden Gewinn und Verlust gegeneinander aufgerechnet. Jedoch ist es nicht möglich, Erträge aus festverzinslichen Produkten mit Verlusten aus Aktien-Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. 

 

Die Besteuerung des Depots unterscheidet sich in Abhängigkeit davon, ob es sich um Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen handelt. Im Hinblick auf die Veräußerungs-Gewinne aus dem Aktien-Verkauf bleiben bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG 95 Prozent steuerfrei. Handelt es sich um Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, finden 60 Prozent steuerliche Berücksichtigung. Die Regelung gilt auch für indirekte Aktien-Investments, beispielsweise im Zusammenhang mit aktienbasierten Fonds. 

 

Die Frage nach dem Freistellungsauftrag

Grundsätzlich ist Unternehmen keine Möglichkeit für einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gegeben. Im Falle einer Zinszahlung oder anderer Kapitalerträge kommt es zum automatischen Einbehalt der Steuer auf Kapitalerträge. Zuzüglich ist der Solidaritätszuschlag zu entrichten. In der Gewinnermittlung sind diese beiden Posten entsprechend zu verbuchen. Sie sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Es handelt sich steuerrechtlich um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer.

 

Im Falle eines persönlichen Steuersatzes des Unternehmers von weniger als 25 Prozent ist es möglich, die überzählig gezahlte Steuer nach Ende des Steuerjahres erstatten zu lassen. Im Falle einer AG oder GmbH kommt es zur Berechnung eines Steuersatzes von 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag.

 

Gewinne aus dem Firmendepot sind steuerrechtlich Gewinnen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen gleichgestellt. Entsprechend erhöhen sie den Gesamtgewinn und müssen in die Berechnung der Gewerbesteuer mit einfließen. 

 

Ist ein Unternehmer IHK-Mitglied, so sind Depotgewinne auch eine Komponente in der Berechnung der Mitgliedschaftsbeiträge. Ebenso erhöht sich mit Kapitalerträgen die Berechnungsgrundlage für den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag.

 

Fazit

Firmendepots haben andere Konditionen als private Depots. Ein Depot hat weitreichende Auswirkungen auf die Steuerlast und Beiträge wie Krankenversicherung oder IHK-Mitgliedschaft. In dem Fall, dass Kapitalanlagen nicht zum Firmenvermögen gehören, sollten Unternehmer daher auf eine strikte Trennung der Anlagen achten.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Aktien, Finanzen, Firmenvermögen, Firmendepot, Privatdepot, Gewinn, Steuern, Depotgewinn, Privatvermögen
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