Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013
Düsseldorfer Tabelle 2013 sieht höheren Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige vor
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer Pressemitteilung erklärt, dass die „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2013 geändert wird.
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder und/oder Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, steigt dann von 950 € auf 1.000 €. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete erhöht sich der Selbstbehalt auf 800 €. Die Anpassung berücksichtigt die Erhöhung der SGB II-Sätze (sogenannte Hartz IV-Sätze) zum 01.01.2013. Außerdem werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
- dem Ehegatten,
- der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes,
- volljährigen Kindern und
- den Eltern
wie folgt angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
bisheriger Selbstbehalt |
Selbstbehalt ab 01.01.2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung) Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger |
950 € |
1.000 € |
Kindern bis 21 Jahre (Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung) Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger |
770 € |
800 € |
anderen volljährigen Kindern |
1.150 € |
1.200 € |
Ehegatte oder Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes |
1.050 € |
1.100 € |
Eltern |
1.500 € |
1.600 € |
Wichtiger Hinweis
In der vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebenen "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle mit dem aktuellen Stand 01.01.2013.
Selbstbehalt begrenzt Unterhaltspflicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Unterhaltsverpflichteter von seinen monatlichen Nettoeinkäufen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und damit als unterhaltsrechtlich nicht mehr verfügbares Einkommen einen bestimmten Betrag behalten, der folglich bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen seine Leistungsfähigkeit mindert (Selbstbehalt).
Zu unterscheiden sind der notwendige und der angemessene Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt stellt die unterste Grenze dar. Er darf nicht unterschritten werden. Er kommt bei bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr zur Anwendung. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, Eltern und Großeltern des Unterhaltspflichtigen.
Keine Erhöhung beim Kindesunterhalt
Keine Erhöhung wird es 2013 beim Kindesunterhalt geben. Der Kindesunterhalt orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag. Da 2013 keine Erhöhung des Kinderfreibetrages erfolgt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.
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