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Anlegerschutz durch Einlagensicherung

21. Juni 2013

Anlegerschutz durch Einlagensicherung

Die Euro- und Staatsschuldenkrise ist noch immer nicht überwunden. Seit 2008 schockieren Kreditinstitute in Deutschland und anderen EU-Ländern immer wieder mit Schieflagen. Aus diesen Gründen fragen sich Anleger häufig besorgt, ob und in welchem Umfang ihre Einlagen bei Banken und Sparkassen im Euro-Raum für den Fall einer Insolvenz des Kreditinstituts gesichert sind.

  Der gesetzliche Anlegerschutz in Deutschland

Der Anlegerschutz ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Darüber hinaus bieten viele Kreditinstitute sogar freiwillig einen Anlegerschutz, der über die gesetzlichen Regeln hinausgehen.

 

Aktuell basiert der gesetzliche Anlegerschutz in Deutschland auf den Regelungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16.07.1998 (EAEG). Dieses Gesetz entspricht den Standards des EU-Rechts gemäß den Richtlinien RL 94/19/EG und RL 97/9/EG. Geschützt sind hiernach Einlagen bis zu 100.000 Euro pro Kunde und pro Kreditinstitut. Einlagen sind alle Kontoguthaben von Nichtbanken, also Guthaben auf Giro-, Spar- und Festgeldkonten sowie Termin- und Tagesgelder. Lautet ein Konto auf mehrere Personen, werden diese Einlagen beiden Kontoinhabern zugeordnet. So ist bei einem Konto, das auf ein Ehepaar lautet, bis zu 200.000 Euro Guthaben gesichert. Daneben erfasst der gesetzliche Anlegerschutz 90 % der Forderungen aus Wertpapiergeschäften bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Anleger. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Ansprüche auf Auszahlung von Dividenden, Ausschüttungen anderer Art und Verkaufserlöse.



Institutionen des gesetzlichen Anlegerschutzes

Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gehören. Dieser gesetzlichen Normierung entsprechen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) GmbH, der die meisten privatrechtlich als AG, GmbH oder GmbH & Co. KG firmierenden Banken angehören, und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken GmbH, der diejenige Banken in öffentlicher Trägerschaft angehören, die nicht als Sparkassen organisiert sind. Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sind von der Pflichtmitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung befreit, da sie eine Institutssicherung über die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken bzw. den Haftungsverband der Sparkassen-Finanzgruppe besitzen.





Zusätzlicher Anlegerschutz auf freiwilliger Basis

Der Bundesverband deutscher Banken und der Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands verfügen jeweils über eigene Einlagensicherungsfonds. Über diese erhalten im Entschädigungsfall die Kunden ihrer Mitgliedsinstitute Leistungen, die über den gesetzlichen Sockelbetrag nach dem EAEG hinausgehen. Der Kunde erhält hier primär die Entschädigung aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und kann einen über die dortige Höchstentschädigung hinausgehenden Schaden beim Einlagensicherungsfonds geltend machen. Die Leistung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken beträgt maximal 30 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts. Da das Mindestkapital einer in Deutschland tätigen Bank 5 Millionen Euro beträgt, liegt die Sicherungsgrenze bei mindestens 1,5 Millionen Euro pro Kunde. Die privaten Bausparkassen verfügen über einen eigenen freiwilligen Einlagensicherungsfonds, der über die Entschädigung nach dem EAEG hinaus bis zu 250.000 Euro pro Kunde ausschüttet. 



Einlagesicherung bei Auslandsinstituten

Einlagen bei Auslandsbanken unterliegen unterschiedlichen Entschädigungsregeln. Ist die Einlage bei einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft mit Sitz in Deutschland erfolgt, gelten die Regeln für eine deutsche Privatbank. Derartige Institute sind Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken, über die die Sicherung nach den Regeln des EAEG erfolgt. Einige dieser Institute wie die IKB Deutsche Industriebank AG, gehören zudem freiwillig dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken an. Hat der Kunde bei einem Institut angelegt, das nur eine unselbständige Niederlassung einer Auslandsbank darstellt, gelten die Entschädigungsregeln des Sitzlandes des Stammunternehmens. Befindet sich der Sitz in einem Land der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, gelten analog die Entschädigungssummen des deutschen EAEG zuzüglich weitergehender Entschädigungsleistungen nach dem dortigen nationalen Recht. Liegt der Firmensitz der Auslandsbank außerhalb von EU und EWR, gelten die Regelungen des nationalen Rechts des Sitzlandes. Da in manchen Ländern die Entschädigungssummen teilweise erheblich hinter der deutschen Regelung zurückbleiben, empfiehlt sich die rechtzeitige Einholung entsprechender Auskünfte. In einigen Fällen sind derartige Niederlassungen von Auslandsbanken auch freiwillig dem Einlagensicherungsfonds deutscher Banken beigetreten. Wer ein Investment bei einer Auslandsbank plant, kann beim Bundesverband deutscher Banken die nötigen Daten erfragen. 



Maßnahmen zur Reduzierung des Ausfallrisikos

In vielen Fällen reichen die gesetzlichen und freiwilligen Entschädigungssummen der Entschädigungseinrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds zur Schadensdeckung vollständig oder größtenteils aus. Angebote hierzu finden sie bei allen größeren Banken. Zusätzliche Sicherheit bietet ein Risikosplitting, bei welchem die Anlagegelder auf mehrere Konten bei unterschiedlichen Kreditinstituten verteilt und gegebenenfalls zusätzlich verschiedenen Personen zugeordnet werden. 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Einlagensicherung, Anlegerschutz, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, EAEG, gesetzlicher Anlegerschutz, Einlagensicherungsfonds
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