BFH zeigt sich sportlich – Fortbildungskosten sind teilweise abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind - auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
Der Fall aus der Praxis
Zur Beurteilung stand die steuerliche Handhabung von Fortbildungskosten im medizinischen Bereich. Ein Arzt buchte einen von der Ärztekammer anerkannten Kurs, um die Qualifikation zum Sportmediziner zu erhalten. Der Kurs, der in einem bekannten Urlaubsgebiet stattfand, beinhaltete neben einem sportpraktischen auch einen sportmedizinischen Teil. Die Teilnahme an Theorie und Praxis wurde jeweils zu 25 Stunden bescheinigt. Das Finanzamt akzeptierte keine der getätigten Aufwendungen als Werbungskosten. Als der Arzt hiergegen klagte, gewährte das Finanzgericht (FG) die Hälfte der Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten. Der Anteil, der auf die sportmedizinischen Veranstaltungen entfalle, sei als beruflich veranlasst zu werten. Da das Finanzamt diese Auffassung nicht teilte, legte es Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Der BFH schloss sich den Argumenten der Vorinstanz an und billigte die vorgenommene Aufteilung in abziehbare Werbungskosten und Kosten für die private Lebensführung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn von einer gemischt veranlassten Reise ausgegangen wurde und der sportmedizinische Teil der beruflichen Sphäre des Klägers zugeordnet wurde. Demgegenüber könne die Teilnahme an den sportpraktischen Veranstaltungen nur als privates Vergnügen angesehen werden, zumal es sich um urlaubstypische und am Veranstaltungsort übliche Sportarten handeln würde (BFH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: VI R 66/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach der früheren Rechtsprechung setzte der Abzug von Reisekosten voraus, dass die Reise ausschließlich bzw. fast ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann. Es musste also entweder der Anlass selbst ein beruflicher sein und die privaten Reiseinteressen völlig in den Hintergrund treten oder die berufliche Veranlassung überwog bei weitem das private Interesse. Konnte in diesem Sinne keine klare Abgrenzung getroffen werden, hatte dies zur Konsequenz, dass die Reisekosten insgesamt nicht abgezogen werden durften.
Entscheidend ist jetzt nicht mehr das reine Überwiegen des beruflichen Anlasses, sondern vielmehr eine sachgerechte Aufteilungsmöglichkeit nach Zeitanteilen und Trennbarkeit von beruflichen und privaten Anteilen. Nach Auffassung des BFH normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG deshalb kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr.
Wichtiger Hinweis
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind unter Werbungskosten nur solche Aufwendungen zu verstehen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Unabdingbar ist deshalb ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart. Ein solcher ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden.
Vorsicht
Ist der berufliche oder private Anteil von untergeordneter Bedeutung, so kann im Einzelfall ein anderer Beurteilungsmaßstab gelten oder eine Aufteilung insgesamt nicht mehr in Frage kommen. Wichtig ist deshalb, dass sich der beruflich veranlasste Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit der Einführung eines Freibetrags eine zusätzliche Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, den allgemeinen Gesundheitszustand ihrer Mitarbeiter zu fördern.
Checkliste zum Download
Überprüfen sie anhand unserer Checkliste Betriebliche Gesundheitsförderung - diese Maßnahmen werden gefördert, in welchen Fällen eine steuerliche Förderung in Betracht kommt.
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