Notwendige Umbaukosten können Sie steuerlich absetzen
Bestimmte Kosten der Lebensführung, die durch besondere Umstände veranlasst sind, können Sie steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Umbauten, die für eine behindertengerechte Lebensführung dringend notwendig sind.
Der Fall aus der Praxis
Ein verheirateter Steuerpflichtiger erlitt im Jahre 1999 einen Schlaganfall und ist seitdem schwerbehindert. Er ließ in der Folge sein Haus behindertengerecht umbauen, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen. Es wurde eine Rollstuhlrampe errichtet, das Badezimmer behindertengerecht umgestaltet sowie das Arbeitszimmer in ein Schlafzimmer umgebaut. Die Kosten für die durchgeführten Arbeiten summierten sich auf rund 70.000 €. Diese Summe machte er in der gemeinsamen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, dass den Aufwendungen durch die Umbauten ein Gegenwert entgegenstünde und es damit an einer Belastung fehle. Der Steuerpflichtige zog gegen die Entscheidung der Finanzbehörde vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Das Gericht wertete die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Diese seien aufgrund der Körperbehinderung zwangsläufig erwachsen, da der Schlaganfall nicht vorhersehbar gewesen sei und dadurch für die Beteiligten eine Zwangslage entstanden sei, die eine schnelle Reaktion erfordert habe. Da die Umbauten deshalb unausweichlich waren, seien etwaige private Motive, gleichzeitig den Grundstückswert zu erhöhen, in den Hintergrund getreten. Der eventuell erlangte Gegenwert könne deshalb außer Betracht bleiben (BFH, Urteil vom 01.10.2009, Az.: VI R 7/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Erwachsen Ihnen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, kann Ihre Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt werden. Es handelt sich dann um außergewöhnliche Belastungen.
Wichtiger Hinweis
Die außergewöhnlichen Belastungen müssen zwangsläufig sein. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn Sie sich zu diesen Aufwendungen subjektiv verpflichtet fühlen und Sie sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Vorsicht
Abzugrenzen davon sind außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, für die nach § 33a EStG gesonderte Pauschbeträge und Freibeträge vorgesehen sind wie beispielsweise die Kosten für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person.
Es können nur die zwangsläufig entstandenen Aufwendungen abgesetzt werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Belastung wird in Prozent abhängig von den erzielten Einkünften des jeweiligen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) berechnet.
Übersicht zum Download
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