Gescheitert - Studienkosten für eigene Kinder sind nicht absetzbar
Die Studienkosten der eigenen Kinder dürfen laut Finanzgericht (FG) Münster auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss eine bestimmten Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.
Der Fall: Studienkosten als Betriebsausgabe
Geklagt hatte ein selbständiger Unternehmensberater. Dessen Kinder studierten an einer privaten Hochschule Betriebswirtschaftslehr und waren daneben im Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Vater hatte mit seinen Kindern vertraglich vereinbart, die Studienkosten zu übernehmen, wenn sich die Kinder verpflichten, nach entsprechendem Abschluss für drei Jahre im Unternehmen zu bleiben. Anderenfalls mussten die Ausbildungskosten anteilig zurückgezahlt werden. Der Unternehmer machte die Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte ab, der Mann zog vor Gericht.
Das Urteil: Studienkosten bei Kindern sind private Aufwendungen
Die Finanzrichter lehnten das Steuersparmodell ab, die Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar. Eltern sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich – also aus privaten Gründen – zur Kostenübernahme einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Daneben bestehende betriebliche Erwägungen könnten laut Gericht – wenn überhaupt – nur zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven Maßstäben sei allerdings hier nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibt. Angesichts der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung kann eben nicht davon ausgegangen werden, dass den vertraglichen Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung nicht zur Geltung kommen kann. Übrigens sei auch der vertragliche Rückzahlungsanspruch gegenüber den Kindern im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen (FG Münster, Urteil vom 15.01.2016; Az.: 4 K 2091/13 E)
Mit fremden Mitarbeitern klappt das Modell
Im Ausgangsfall hatte der Unternehmensberater sein Steuersparmodell auch auf eine mit ihm nicht verwandte Mitarbeiterin angewandt. Diese war zuvor bei ihm als Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Auch hier vereinbarte der Kläger die Übernahme der Kosten für ein später aufgenommenes Bachelor-Studium. Die Sekretärin verpflichtete sich, nach bestandener Prüfung für mindestens drei Jahre im Unternehmen zu arbeiten und anderenfalls die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Genau dies machte sie auch, als sie ihr Arbeitsverhältnis – noch im Rahmen des Studiums – kündigte und die entsprechend anteilige Summe dem Arbeitgeber zurück überwies. Hier akzeptierte das Finanzgericht Münster den Betriebsausgabenabzug ausdrücklich.
Arbeitnehmer können Weiterbildung auch selbst steuerlich geltend machen
Eine sinnvolle Alternative in puncto Weiterbildungskosten ist es auch, wenn Arbeitnehmer ihre Kosten selbst tragen. Sie reduzieren so zumindest ihr Risiko, bei einer Kündigung gegebenenfalls hohe Rückzahlungen an den Arbeitgeber leisten zu müssen.
Die Kosten für die Weiterbildung können Arbeitnehmer auch selbst steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Zu diesen Werbungskosten zählen u. a.
- Kursgebühren,
- Reisekosten und meist auch die
- Übernachtungskosten.
Das Finanzamt akzeptiert in aller Regel auch die Kosten für Fachliteratur, Internetnutzung sowie Kopien.
Tipp
Wenn die Weiterbildung über einen Kredit finanziert werden muss, lassen sich auch entsprechende Zinsen und Kreditgebühren absetzen.
So gehen Sie vor
Für Arbeitnehmer wird automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr angesetzt. Jeder Euro, der für eine Weiterbildung darüber hinaus gezahlt wird, kann zusätzlich geltend gemacht werden und führt zum entsprechenden steuerlichen Abzug. Dazu müssen die Weiterbildungskosten zwingend in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
Weiterbildungskosten auch nachträglich geltend machen
In Jahren ohne Einkommen (bspw. durch Arbeitslosigkeit) wird die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro vom Finanzamt allerdings nicht gewährt. Hier müssen alle Weiterbildungskosten einzeln geltend gemacht werden. Wenn keine oder nur geringe Einnahmen vorliegen, wird vom Finanzamt bezüglich der Weiterbildungskosten der steuerliche Verlust ermitteln. Diese kann – bei Verheirateten - im selben Jahr mit anderen Einkünften des Ehepartners verrechnet werden, wenn eine gemeinsame Steuererklärung gemacht wird.
Tipp
Ist eine Verrechnung aufgrund fehlender Steuerzahlung nicht möglich, können Arbeitnehmer den Verlust in der Steuererklärung auch auf die nächsten Jahre verschieben (sogenannter „Verlustvortrag“).
Wenn dann ein ausreichendes Einkommen erzielt wird, können Sie die Weiterbildungskosten geltend machen und Ihre Steuerbelastung entsprechend mindern.
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Kommentare
"Ist eine Verrechnung
"Ist eine Verrechnung aufgrund fehlender Steuerzahlung nicht möglich, können Arbeitnehmer den Verlust in der Steuererklärung auch auf die nächsten Jahre verschieben (sogenannter „Verlustvortrag“)."
Was für ein hässlicher und unzutreffender Satz... Negative Einkünfte, die an sich keine Steuern auslösen, können vorgetragen werden; das hat im Kern nur reflexartig mit einer "Steuerzahlung" zu tun.