Gericht bejaht Ansparabschreibung für Standardsoftware
Die sogenannte Ansparabschreibung wurde zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln ist eine solche Abschreibung auch für Standardsoftware möglich. Die kleineren Vertreter der IT- Branche sollen nicht mehr länger die „rote Laterne“ haben. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.02.2009, Az.: 1-K-1171/06).
Was ist eine Ansparabschreibung?
Als Ansparabschreibung wird eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die von Unternehmen für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft werden. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der maßgebliche § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) modifiziert und aus der „Ansparabschreibung“ wurde der „Investitionsabzugsbetrag“.
Welche Wirtschaftsgüter werden gefördert?
Zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung müssen die Wirtschaftsgüter besondere Voraussetzungen erfüllen. Das Wirtschaftsgut muss neu, beweglich und Teil des Anlagevermögens des Unternehmens sein bzw. werden.
Problem: Software ist keine „Sache“
Software ist im eigentlichen Sinne kein materielles, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Wichtiger Hinweis
Unter materiellen Wirtschaftsgütern versteht man z. B. Gebäude und Maschinen, die dem Vermögen als Gesamtheit aller Güter als Teilvermögen zugerechnet werden. Im Gegensatz dazu gibt es auch immaterielle Wirtschaftsgüter, die z. B. Patente oder Markennamen umfassen.
Im Zuge der rasanten Entwicklung der Informationstechnik hat sich inzwischen auch der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Bewertung von Software bewegt. Standardprogramme sollen im Gegensatz zu Individualprogrammen in Zukunft als materielles Wirtschaftsgut angesehen werden und damit ansparabschreibungsfähig sein.
Unterscheiden Sie Standardprogramme von Individualprogrammen
Als Standardsoftware gilt eine vorgefertigte Software, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt. Der materielle Inhalt des Wirtschaftsguts ist demnach in der Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm zu sehen.
Praxistipp
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Problematik äußert. Denn gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision eingelegt. Bisher kam es noch zu keiner Entscheidung.
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