Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug
Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf in der Regel nicht als Sachbezug, sondern als steuerbare Einnahmen der Mitarbeiter zu werten.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen stellte seinen Mitarbeitern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks im Wert von jeweils 5,77 € zur Verfügung. Das Unternehmen bezog die Schecks von einer Firma, die die Schecks ausstellte und an das Unternehmen auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Firma und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (z. B. Restaurants, Supermärkte, Warenhäuser) einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u. a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte zu tauschen. Das Unternehmen hatte den Sachbezugswert der Restaurantschecks nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2,67 € pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 € steuerfrei belassen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele. Das Finanzamt verlangte daraufhin vom Unternehmen, Lohnsteuer nachzuzahlen. Das Unternehmen klagte gegen die Nachforderung.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied gegen das Unternehmen. Die Nachforderung der Lohnsteuer durch das Finanzamt sei zu Recht erfolgt. Die Hingabe der Restaurantschecks führe zu steuerbaren Einnahmen der Mitarbeiter aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile. Sie seien durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, vielmehr handele es sich um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG führten (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010, Az.:15 K 1185/09 H(L)).
Das bedeutet die Entscheidung
Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, sodass der Mitarbeiter nur diese Ware beziehen kann. Dies war hier nicht der Fall. Auch wenn die Mitarbeiter die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, sind sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzen, frei.
Praxis-Tipp
Beabsichtigen Unternehmen, ihren Mitarbeitern zu einer verbilligten Mahlzeit zu verhelfen, müssen sie sicherstellen, dass Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks ohne Ausnahme zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet werden. Nur dann kann das Finanzamt ausnahmsweise einen Sachbezug annehmen.
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