Tatsächliche Fahrtkosten als Werbungskosten abziehbar: Entfernungspauschale gilt nicht für Leiharbeiter
Leiharbeiter können tatsächliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen
Leiharbeiter, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Die Entfernungspauschale gilt nicht, d. h. der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist nicht grundsätzlich auf einen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer begrenzt.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war als Leiharbeiter tätig. Sein Arbeitsverhältnis war zunächst von Oktober 2007 bis Februar 2008 befristet. In der Folge wurde es mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.01.2009. Im Arbeitsvertrag gab es keine Regelung bezüglich eines bestimmten Einsatzortes oder der Zuordnung zu einem bestimmten Entleiher. Es war vielmehr vereinbart, dass der Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden kann. Letztlich war er jedoch während der gesamten Zeit im Betrieb eines Entleihers eingesetzt. Der Arbeitnehmer machte Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten zu dem Betrieb des Entleihers lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Gegen diese Entscheidung zog der Leiharbeiter vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Finanzrichter sei dem Leiharbeiter ein Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 € pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer zu gewähren, da die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gelte.
Der Leiharbeiter hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern war in einer Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Laut Arbeitsvertrag war er keinem Entleiher fest zugeordnet, sondern es war ein bundesweiter Einsatz möglich. Daher konnte er sich nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen. Dass der Leiharbeiter im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt wurde, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn maßgeblich ist eine ex ante Betrachtung. Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.
Das Gericht widersprach ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Einstellung beim Entleiher eingestellt wird (FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, Az.: 13 K 456/10).
Wichtiger Hinweis
Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Entfernungspauschale begrenzt den Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als Werbungskosten. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht hierfür einen begrenzten Abzug in Form der sogenannten Entfernungspauschale vor, die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG einen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer vorsieht:
§ 9 Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch…
…..
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Das sind die Voraussetzungen der regelmäßigen Arbeitsstätte
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte spielt im Steuerrecht eine zentrale Rolle. Er dient dabei nicht nur der Ermittlung der Entfernungspauschale, also der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, sondern auch der Abgrenzung von Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sowie der Beantwortung der Frage nach der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung oder eines Umzugs.
Der Bundesfinanzhof (BFH) definiert „regelmäßige Arbeitsstätte“ als
- jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
- der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und
- die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Stätte durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche anfährt, d. h. an mindestens 46 Tagen im Jahr bei 52 Arbeitswochen abzüglich sechs Wochen Urlaub).
Wichtiger Hinweis
In der Regel ist der Betrieb des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers, nicht jedoch die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Regelmäßige Arbeitsstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten reduzieren kann, beispielsweise durch Gründung einer Fahrgemeinschaft oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
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