Betriebsverpachtung zieht nicht automatisch kostspielige Betriebsaufgabe nach sich
Wenn Sie ihren Betrieb verpachten, ohne eine entsprechende Betriebsaufgabeerklärung an das Finanzamt abzugeben, muss der Fiskus auch nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses so lange von der Aufrechterhaltung Ihres Betriebs ausgehen, wie die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Gesellschaft betrieb bis Ende der sechziger Jahre ein Schuhgeschäft. Ein anderes Unternehmen, welches gleichfalls mit Schuhwerk handelte, übernahm das Geschäft samt Gebäude. 1998 wurde das Mietverhältnis beendet und das Gebäude teilweise umgebaut. Die nicht umgebauten Teile des Gebäudes wurden an ein Bekleidungsunternehmen vermietet. Nach Fertigstellung der übrigen Gebäudeteile wurden diese an eine Arztpraxis überlassen. Die vermietende Gesellschaft erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was das Finanzamt aufgrund des Umbaus und der Neuverpachtung des Geschäfts ablehnte. Die Behörde unterstellte eine Betriebsaufgabe und verlangte eine entsprechende Versteuerung.
Das sagt der Richter
Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden gegen das Finanzamt. In der bloßen Verpachtung des Gewerbebetriebs könne nicht automatisch eine Betriebsaufgabe gesehen werden. Die wirtschaftliche Identität des Gewerbebetriebes sei nach wie vor erhalten. Bei einem Einzelhandelsbetrieb bilde regelmäßig das Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihm durch seine Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zukommt. Eine betriebsfortführende Betriebsverpachtung werde nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass das pachtende Unternehmen einer anderen Branche angehört als der Verpächter. Daran ändere auch der Umbau des Geschäftshauses sowie der Branchenwechsel auf Seiten der Mieter nichts. Auch aus der Dauer der Neuvermietung ergebe sich nicht zwangsweise eine Betriebsaufgabe, da ein bloßer Zeitablauf nicht geeignet ist, eine solche zu begründen. Das könne nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsaufgabe den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der entsprechende Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist (BFH Urteil v. 19.3.2009, IV R 45/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Wird ein Betrieb verpachtet, ohne dass die Betriebsaufgabe erklärt wird, so ist auch nach dem Ende des Pachtverhältnisses so lange von der Fortführung des Betriebs auszugehen, wie die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. Der BFH erteilt der Finanzamtswillkür hier eine eindeutige Absage. Nur weil eine Betriebsaufgabe für das Staatssäckel lukrativ ist, darf eine solche nicht nur an den Tatbestand Betriebsverpachtung anknüpfen. Sich gegen eine solche Entscheidung zu wehren, dürfte sich für Sie immer lohnen.
Expertenrat
Wie Sie gesehen haben, kann auch in einer auf Dauer angelegten Verpachtung noch nicht eine Betriebsaufgabe gesehen werden. Ebenfalls spielt keine Rolle, ob der Betrieb nur teilweise oder im Ganzen verpachtet wird. Selbst eine Verpachtung an ein branchenfremdes Unternehmen indiziert noch keine Betriebsaufgabe. Entscheidend ist hier, dass das Betriebsgrundstück als solches wirtschaftlich intakt bleibt. Dabei geht es darum, dass Sie die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen können.
Expertenrat
Gerade wenn Sie ein Einzelhandelsunternehmen betreiben, deren wichtigstes Betriebsmittel das Geschäftsgrundstück ist, sollten Sie dem Fiskus wenig Chancen einräumen, ihnen bei einer Betriebsverpachtung einfach eine Betriebsaufgabe unterzujubeln. Legen Sie gegen eine solche Entscheidung umgehend Widerspruch ein.
Dem Bundesfinanzminister war das genannte Urteil übrigens so wichtig, dass er es umgehend im Bundessteuerblatt veröffentlichen ließ.
Checkliste zum Download
Welche Indizien letztendlich für eine Betriebsaufgabe vorliegen müssen, können sie anhand unserer Checkliste Notwendige Voraussetzung einer Betriebsaufgabe überprüfen.
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