Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Gefährdungsbeurteilung gibt Richtung vor
Sorgen Sie für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb
Das Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gewinnt in den Betrieben immer mehr an Bedeutung.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz und der Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen und Krankheiten haben für viele Arbeitgeber inzwischen höchste Priorität, nicht nur aus humanen, sondern vor allem auch aus wirtschaftlichen Gründen. Ausschlaggebend für diese Entwicklung ist in erster Linie das in Krisenzeiten gestiegene Kostenbewusstsein der Arbeitgeber. Denn durch die Verhütung von Arbeitsunfällen und die Prävention von Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie Berufskrankheiten sparen die Betriebe mitunter sehr viel Geld. Ein effizienter betrieblicher Arbeitsschutz bringt den Unternehmen eine ganze Reihe von Vorteilen:
- Verringerung krankheitsbedingter Fehlzeiten
- Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Reduzierung der Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Verkleinerung der Personalreserve
- Verbesserung des Betriebsklimas
- Größere Arbeitszufriedenheit und höhere Arbeitsmotivation
- Weniger fehlzeitenbedingte Produktionsausfälle
- Höhere Produktivität durch motivierte Belegschaft
- Imagegewinn bei Kunden und Nachwuchskräften
- Weniger Fluktuation beim qualifizierten Personal
Schätzungen zufolge lassen sich zwischen 30 und 40 Prozent aller krankheitsbedingten Ausfallzeiten durch ein effizientes Arbeitsschutzmanagement vermeiden.
Arbeitgeber muss Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gewährleisten
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er stets eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzustreben. Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass er Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit trifft.
Wichtiger Hinweis
Als Arbeitssicherheit wird die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Betrieb bezeichnet. Sie ist Bestandteil des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die rechtliche Grundlage zur Arbeitssicherheit bilden das Arbeitsschutzgesetz, das Sozialgesetzbuch SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), das Bestellung und Aufgaben der genannten Fachkräfte regelt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Kontrolliert wird die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen von den Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern und technischen Überwachungsvereinen.
Effizienter betrieblicher Arbeitsschutz steht und fällt mit der Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber in § 5 Abs. 1 ArbSchG, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (sogenannte Gefährdungsbeurteilung oder Gefährdungsanalyse). Eine Gefährdung kann sich nach § 5 Abs. 3 ArbSchG insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Der Arbeitgeber sollte sich möglichst von Experten, vor allem einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung muss er schriftlich dokumentieren. Diese Verpflichtung besteht für Betriebe mit über zehn Beschäftigten.
Diese Gefahren müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden
Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gehen über die Verhütung von Arbeitsunfällen hinaus und beziehen sich auf sämtliche potenziellen Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Arbeitsschutzgesetz verweist allgemein auf in Betracht kommende Gefahrenquellen. Gefährdungen können z. B. entstehen durch
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z. B. Lärm, Temperatur, Gefahrstoffe)
- Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Anlagen und Geräte)
- Arbeitsstoffe (z. B. Lösungsmittel)
- Arbeitszeit (z. B. Schichtdienst, Nachtarbeit)
- Verkehrswege
- Beleuchtung
- Arbeitsabläufe
- Mangelhafte bzw. ungenügende Qualifikation und Unterweisung über Gefahren
- Zusammenspiel von Technik, Organisation und Menschen
Keine Gefährdungsbeurteilung ohne Betriebsrat
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht die Gefährdungsbeurteilung betreffend gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das heißt, der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, wenn es um die Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden der Gefährdungsbeurteilung geht. Um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherzustellen, gestaltet der Betriebsrat außerdem auch die Maßnahmen mit. Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen die Betriebsparteien von den folgenden allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen ausgehen
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
- bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
- Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
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