Wann muss der Arbeitgeber für Arbeitskleidung aufkommen?
In vielen beruflichen Tätigkeitsfeldern ist eine bestimmte Kleidung üblich oder zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten sogar notwendig, meist aus Sicherheitsgründen. So ist es unabdingbar, dass ein Forstwirt beim Hantieren mit der Kettensäge einen Gesichtsschutz und geeignete Handschuhe trägt. Üblich aber nicht im eigentlichen Sinn Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit wiederum ist der schwarze Anzug für Bankangestellte und die einheitliche Uniform der Bahnangestellten. Wie also sieht die gesetzliche Regelung für im Beruf getragene Kleidung aus und in welchen Fällen muss der Arbeitgeber für diese Kleidung aufkommen?
In vielen Berufen ist eine bestimmte Kleidung notwendig oder üblich – doch wer trägt die Kosten dafür?
Schutzkleidung
Zur Berufsbekleidung gehört zum einen die Schutzkleidung. Darunter versteht man alle Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die vor durch die berufliche Tätigkeit drohenden Gefahren schützen sollen. Dazu gehören Helme, die auf Baustellen getragen werden oder Schnittschutzhandschuhe für Landschaftsgärtner, aber auch säureresistente Schutzoveralls in der chemischen Industrie oder Untersuchungshandschuhe aus Latex, die im medizinischen Bereich Infektionen vorbeugen.
Ist eine bestimmte Schutzausrüstung für spezifische Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben (hierfür hauptsächlich relevant ist das Arbeitsschutzgesetz), muss der Arbeitgeber vollumfänglich dafür aufkommen. Auch die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitsschutzkleidung obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber. Kommt er seinen Pflichten nicht oder nur ungenügend nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür gebüßt werden.
Arbeitnehmer haben zudem das Recht, die Ausführung ihrer beruflichen Aufgaben zu verweigern, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung nicht zur Verfügung steht. Kommt ein Mitarbeiter aufgrund mangelnder Schutzmaßnahmen zu Schaden, hat der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten. Andererseits sind auch die Arbeitnehmer zur vorschriftsgemäßen Nutzung der Sicherheitsausrüstung verpflichtet. Missachten sie die Vorschriften und kommen dadurch zu Schaden, können ihnen bestimmte Leistungen wie eine Berufsunfähigkeitsrente verweigert werden.
Kosten für Schutzkleidung, die die Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen tragen möchten (beispielsweise schusssichere Westen für Polizisten im Streifendienst), die aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können dem Arbeitnehmer ganz oder anteilig auferlegt werden. Dies wird im Tarif- oder Arbeitsvertrag entsprechend festgehalten.
Berufs- und Dienstkleidung
Wo keine gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitskleidung herrschen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen zur während der Arbeitszeit zu tragenden Kleidung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festlegen, wobei der Betriebsrat den Vereinbarungen zustimmen muss. Vorgaben zur Arbeitskleidung werden meist dann gemacht, wenn vom Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild unter den Mitarbeitern angestrebt wird und sind für die Arbeitnehmer verbindlich.
Grundsätzlich gilt:
Die Kosten für sogenannte Berufskleidung, das heißt Kleidung, die der Arbeitnehmer entweder aus reinem Eigeninteresse trägt, um die Privatkleidung zu schützen oder Kleidung, die zwar vorgegeben, aber alltagstauglich ist, können vollumfänglich dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Dies gilt beispielsweise für Businesskleidung im Finanz- oder Versicherungssektor. Der Arbeitgeber kann hier bestimmte Kleidungsvorschriften, einen sogenannten Dresscode, festlegen, da es sich aber um Kleidungsstücke handelt, die auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden können, muss er die Kosten dafür nicht übernehmen.
Anders steht es um die Dienstkleidung, die die Mitarbeiter zur besonderen Kennzeichnung tragen (beispielsweise Uniformen). Die Kostenfrage hierzu ist meist in entsprechenden Bestimmungen geregelt und fällt häufig nicht oder nur anteilig zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Entscheidend ist in vielen Fällen, ob die Dienstkleidung auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann. Arbeitskleidung-Hersteller wie bspw. engelbert strauss bieten für ihr Sortiment an Kleidungsstücken einen Logoservice an, der es Unternehmen erlaubt, ihr Logo auf die Mitarbeiterkleidung drucken oder sticken zu lassen (mehr Informationen dazu gibt es hier). Dadurch wird die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zum Unternehmen ersichtlich und für letzteres ein gewisser Werbeeffekt erzielt, die Alltagstauglichkeit der Kleidung allerdings deutlich eingeschränkt.
In einem solchen Fall scheint eine mehrheitliche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber angezeigt. Zudem darf der Arbeitnehmer, wenn er für seine Dienstkleidung (teilweise) selber aufkommen muss, nicht unbillig benachteiligt werden. Das heißt, die monatlichen Kosten für Berufs- und Dienstkleidung dürfen in Relation zum Gehalt nicht unverhältnismäßig hoch sein. Berufstypische (also nicht alltagstaugliche) Kleidung kann des Weiteren von den Steuern abgesetzt werden. Weitere Informationen dazu sind hier zu finden.
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