Kreditkarte des Arbeitgebers für private Zwecke ist tabu
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Kredit- und Tankkarten, so darf dieser damit grundsätzlich nur Ausgaben für dienstliche Zwecke tätigen. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich besprochen wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als Disponent beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihm im Rahmen seiner Tätigkeit eine Vollmacht für das Firmenkonto erteilt und eine Kreditkarte sowie eine Tankkarte überlassen. Über das Konto des Arbeitgebers kaufte der Mitarbeiter u. a. Kinderkleidung und Haushaltsgegenstände ein. Außerdem erwarb er ein privates Flugticket. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von über 2.000 €. Als der Arbeitgeber von diesen Ausgaben Kenntnis erlangte, stellte er alle Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge beendet und das restliche Arbeitsentgelt in voller Höhe mit Schadenersatzansprüchen verrechnet. Der Mitarbeiter hielt die Verrechnung für unzulässig und klagte die noch ausstehende Vergütung ein. Er gab an, dass er über die Konten frei hätte verfügen dürfen. Der Arbeitgeber müsse das Gegenteil beweisen.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts könne der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Vergütungszahlungen mehr verlangen. Der Arbeitgeber habe zu Recht mit Schadenersatzansprüchen wegen missbräuchlicher Verwendung der Kredit- und Tankkarten aufgerechnet. Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke. Dies gelte auch, wenn darüber nicht ausdrücklich gesprochen worden sei. Wenn der Arbeitnehmer die Karten darüber hinaus wie im Streitfall geschehen auch für private Zwecke nutze, müsse er darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei. An einer solchen Darlegung habe es hier gefehlt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2011, Az.: 2 Sa 526/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich kann nur der Kontoinhaber selbst über sein Konto verfügen. Im Wirtschaftsverkehr ist es aus Praktikabilitätsgründen üblich, dass Mitarbeitern die Vollmacht für Firmenkonten eingeräumt wird. In der Regel hat der Bevollmächtigte das Recht, über das gesamte Guthaben, das sich auf dem Konto befindet, zu verfügen. Darüber hinaus ist er befugt, das Konto im üblichen Rahmen zu überziehen und die Kontoauszüge entgegenzunehmen. Kreditverträge darf der Bevollmächtigte jedoch nicht abschließen. Die Kontovollmacht ist solange gültig, bis sie vom Vollmachtgeber schriftlich widerrufen wird, d. h. durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank verwehrt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten den Zugriff das Konto.
Wichtiger Hinweis
Die Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten zum Handeln im Namen des Vollmachtgebers (Arbeitgeber). Voraussetzung der Vollmacht ist die Vollmachtserteilung. Sie stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers dar, das durch eine grundsätzlich formfreie Erklärung erfolgt.
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Kommentare
Antwort Kontovollmacht
Hallo Frau Schneider,
vielen Dank für Ihre Antwort.Ich kann eigenständig entscheiden ob und welche Überweisungen ich vornehme. Macht das einen Unterschied?
Liebe Grüße
Melanie Hombach
Antwort zu Kontovollmacht
Hallo Frau Hombach,
hier benötigen Sie keine gesonderte Vollmacht, da Sie ja ausschließlich im Rahmen der konkreten Arbeitsanweisung(en) Ihres Arbeitgebers tätig werden und nicht eigenständig entscheiden können, ob und welche Überweisungen Sie vornehmen.
Herzliche Grüße
Ulla Schneider
Geschäftsführerin
Keine Kontovollmacht
Guten Tag,
wie verhält es sich rechtlich, für mich als Arbeitnehmerin, wenn ich ohne Vollmacht des Arbeitgebers sein Onlinebanking verwalte und Überweisungen tätige?
Vielen Dank.
M.H.