Wirbelbruch nach Arbeitsunfall: Gericht verneint Verletztenrente
Keine Verletztenrente trotz Wirbelbruchs nach Arbeitsunfall
Nach einem Arbeitsunfall besteht nur dann Anspruch auf eine Verletztenrente in Form einer Erwerbsminderungsrente, wenn feststeht, dass Schmerzen und unfallbedingte Folgeerscheinungen über das übliche Maß hinausgehen und die Arbeitsfähigkeit einschränken. Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer stürzte während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter und zog sich dabei mehrere Prellungen und einen Brustwirbelbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte in der Folge den Antrag des Monteurs auf Verletztenrente mit der Begründung ab, dass als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen "eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brutwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/VIII sowie subjektive Beschwerden" anzuerkennen seien. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Daraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn Prozent, danach eine MdE von weniger als zehn Prozent. Gegen diese Entscheidung klagte der Arbeitnehmer. Aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) betrage die MdE 20 Prozent, sodass ihm eine Verletztenrente zustehe.
Das sagt das Gericht
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es sei lediglich ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der BWS beim Arbeitnehmer durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende MdE. Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Arbeitnehmer nicht vorgelegen (SG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2011, Az.: S 1 U 1393/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einer Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Befunden kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheidet Geld- und Sachmittel
Bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich im Wesentlichen um medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalles erfüllt, kommen folgende Geld- und Sachleistungen in Betracht:
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Abfindungszahlungen
- Pflegegeld
- Übergangsgeld
- Hinterbliebenenrente
- Erstattung von Überführungskosten
- Sterbegeld
- Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige
- Beihilfe
- ambulante ärztliche Behandlung
- stationäre ärztliche Behandlung
- häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe
- Teilhabeleistungen
- Heil- und Hilfsmittel
Verletztenrente gilt als wichtigste Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Verletztenrente soll den Unterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen in dem Umfang sichern, in dem die Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verletztenrente, wenn durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eine MdE um mindestens 20 Prozent - bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen abweichend davon um mindestens 30 Prozent - eingetreten ist, die länger als 26 Wochen andauert. Bei einer MdE von weniger als 20 Prozent erhalten Versicherte nur dann eine Rente, wenn sich zusammen mit Minderungen aus anderen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Entschädigungsfällen nach bestimmten Gesetzen insgesamt eine MdE von mindestens 20 Prozent ergibt. Für Schwerverletzte (MdE 50 Prozent oder mehr) wird zur Verletztenrente eine Zulage in Höhe von 10 Prozent gewährt, wenn wegen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsversicherung bezogen wird.
Verletztenrente errechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst
Die Höhe der Verletztenrente orientiert sich nach §§ 56 Abs. 3, 81 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) am Verdienst der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall (sogenannter Jahresarbeitsverdienst). Laut Gesetz sind dabei Zeiten ohne Arbeitseinkommen so zu berechnen, als wäre in ihnen das Durchschnittsentgelt der übrigen Zeiten mit Arbeitseinkommen verdient worden. Diese Berechnung soll nur Arbeitnehmern mit unfreiwilliger zeitweiliger Beschäftigungslosigkeit zugutekommen.
So prüfen Sie die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls
Mithilfe unserer Checkliste Arbeitsunfall können Sie überprüfen, ob ein Unfall in Ihrem Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt.
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