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Keine Vergütung von Überstunden bei hohen Provisionen

21. September 2012

BAG verneint Anspruch auf Vergütung von Überstunden bei hohen Provisionen

Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Festgehalt für einen Teil seiner Aufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, so kann er die Vergütung von Überstunden nur verlangen, wenn besondere Umstände oder eine entsprechende Verkehrssitte es erfordern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden bei hohen Provisionen 

Der Fall

Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen im Bereich Kanzlei-Börse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Im September 2005 schlossen die Parteien folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag:

 

§ 4 Vergütung/Sonstige Leistungen

  1. Der/die Arbeitnehmer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 2.200,00 brutto. Zusätzlich wird ab 01.09.2005 eine Vergütung für die alleinige Vermittlung von Kanzleien, in Höhe von 10 % des Nettobetrages aus der berechneten Provision für die Kanzleivermittlung vereinbart. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nach Kundenzahlung.
  2. Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten
  3. Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig.

 

2009 verklagte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Vergütung von 268,52 Überstunden, die er im Zeitraum Februar 2006 bis Januar 2009 im Außendienst geleistet habe. Die in § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags vorgesehene Pauschalvergütung von Überstunden sei unwirksam.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer hat nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Dies folge allerdings nicht bereits aus § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages, weil die dort geregelte pauschale Vergütung von Überstunden mangels hinreichender Transparenz unwirksam sei gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (siehe „Das sagt das BGB“). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sei eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was auf ihn zukomme und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse. Nach diesen Grundsätzen sei § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages nicht klar und verständlich. Der Umfang der davon erfassten Überstunden lasse sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen entnehmen.

 



Als Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Überstunden komme somit nur § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Diese Vergütungserwartung sei im Streitfall nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Arbeitnehmers lasse sich das Bestehen einer Vergütungserwartung nicht begründen. Anders als im Normalarbeitsverhältnis seien die Vertragsbeziehungen der Parteien seit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Arbeit - die Vermittlungstätigkeit - Provisionen erhalten sollte. Bei dieser Vergütungsform komme es aber typischerweise nicht auf die Erfüllung eines Stundensolls, sondern den Erfolg - die vermittelten Geschäfte - an. Bekomme der Arbeitnehmer ein arbeitszeitbezogenes Festgehalt und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, lasse sich das Bestehen einer objektiven Erwartung für die Vergütung von Überstunden nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Besondere Umstände habe der Arbeitnehmer hier nicht vorgebracht (BAG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 5 AZR 530/11).

 

Keine Vergütung von Überstunden ohne explizite Regelung

Die Vergütung von Überstunden ist ein Dauerbrenner in der betrieblichen Praxis. Jedes Jahr leisten die Arbeitnehmer in Deutschland weit über eine Milliarde unbezahlte Überstunden. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht dann, wenn eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht. Existiert keine entsprechende Regelung, sind die Überstunden nach § 612 BGB zu vergüten, wenn die Ableistung von Überstunden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

 

Provisionen sind Beteiligungen

Mit einer Provision wird der Arbeitnehmer prozentual am Wert von Geschäften beteiligt, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (z. B. Vermittlungsprovision oder Abschlussprovision). Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern wird neben einem Festgehalt häufig die weitere Vergütung als Provisionszahlung vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine Vergütungsform vereinbaren, die komplett auf Provisionsbasis erfolgt, sofern der Arbeitnehmer ein dem üblichen Verdienst der Tätigkeit angemessenes Arbeitsentgelt erzielen kann. Ist dies nicht der Fall, so gilt die vertragliche Vereinbarung als sittenwidrig, mit der Folge, dass der Arbeitgeber den üblichen Verdienst schuldet.

 

Das sagt das BGB

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. … mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. … wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
     

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Vergütung, Überstunden, Festgehalt, Provisionen, 5 AZR 530/11, Vergütung von Überstunden, Überstundenvergütung, unbezahlte Überstunden
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Kommentare

Überstunden

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 25 September, 2012 - 10:12

Sehr schön erklärt. Vielen Dank für die Infos!

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