BAG begrenzt Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Unternehmen ihre Schwerbehindertenvertretungen nicht automatisch bei der Besetzung von Führungspositionen beteiligen.
Der Fall aus der Praxis
Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie bei der Besetzung einer Führungsposition beteiligt werden muss, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.
Das sagt der Richter
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Dementsprechend bestehe eine Beteiligungspflicht bei der Besetzung einer Führungsposition nur dann, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Dies könne z. B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten (BAG, Beschluss vom 17. 08. 2010; Az.: 9 ABR 83/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung in sämtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, § 95 Abs. 2 SGB IX. Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Belange und Interessen dieser Gruppe von Arbeitnehmern in den Betrieben wahrzunehmen. Treten die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Beschäftigten nicht in den Vordergrund, fehlt es an einer spezifischen Auswirkung und damit auch an einem Partizipationsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX.
Checkliste zum Download
Anhand unsererCheckliste Beteiligungsrechte Schwerbehindertenvertretung erfahren Sie, welche Rechte Ihrer Schwerbehindertenvertretung Sie beachten müssen.
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