Banker-Boni: Bank darf Bonuszahlung kürzen
BAG vereitelt hohe Banker-Boni – Bank darf Bonuszahlung drastisch reduzieren
Das Thema Banker-Boni erhitzt weiterhin die Gemüter. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Bank, die eine hohe Bonuszahlung festgesetzt hat, an diese Zusage nicht gebunden ist, wenn sich später herausstellt, dass hohe Verluste zu erwarten sind. Mit anderen Worten kann die Bank eine im Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter vereinbarte Bonuszahlung kürzen, wenn wirtschaftliche Verluste eine niedrigere Zahlung rechtfertigen.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger war in der Investmentsparte einer Bank als Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der beklagten Bank stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Millionen € zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Arbeitnehmern mitgeteilt. Am 19.12.2008 erhielt der Kläger einen Bonusbrief, wonach der Bonus vorläufig auf 172.500 € brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Milliarden € lediglich einen um 90 Prozent gekürzten Bonus, 17.250 € brutto, zu zahlen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Differenz zum vollen Bonus.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts habe die beklagte Bank bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachtet. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste sei es auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen gewesen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
Wichtiger Hinweis
In 12 Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben die Revisionen ebenfalls erfolglos. In einem Fall ist das Urteil des zuständigen Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen worden.
Zielvereinbarung oder Arbeitsvertrag: Bonuszahlungen erfordern klare Regelungen
Bonuszahlungen sind häufig an Rahmenvereinbarungen über grundsätzliche Ziele im Arbeitsvertrag gekoppelt. Die konkreten Vorgaben werden dabei jeweils in einer gesonderten, jährlich festzulegenden Zielvereinbarung festgelegt. Die Vorgaben bestehen zum einen aus persönlichen, individuellen Zielen des Arbeitnehmers und aus vom Arbeitgeber vorgegebenen Zielen. Das gesetzlich in § 307 BGB verankerte Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot gebietet es, dass die jeweiligen Ziele genau definiert werden und klar erkennbar ist, in welchem Verhältnis sich die persönlichen und arbeitgeberseitigen Ziele auf die Zielerreichung insgesamt und damit auf die Boni auswirken.
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