Ein nur zum Schein geschlossener Arbeitsvertrag ist nichtig
Das Führen bestimmter Handwerksbetriebe bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle. Wird der Betrieb als juristische Person, z. B. in Form einer GmbH, geführt, muss diese grundsätzlich einen Betriebsleiter beschäftigen, der über einen entsprechenden Meistertitel verfügt. Diese Tätigkeit kann auch durch den Geschäftsführer der GmbH ausgeübt werden, wenn dieser einen Meistertitel nachweisen kann.
Der Fall aus der Praxis
Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht im Besitz eines Meistertitels war, stellte im April 1999 durch schriftlichen Arbeitsvertrag einen Mitarbeiter als Stuckateurmeister/Betriebsleiter mit einem Monatslohn von 2.500 € brutto bei 39 Wochenstunden ein
Tatsächlich arbeitete der Arbeitnehmer weder 39 Stunden in der Woche noch erhielt er jemals den vollen Monatslohn. Der Vertrag war ausschließlich zur Vorlage bei der Handwerkskammer geschlossen worden. Von Mai 1999 bis Juni 2002 zahlte der Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen 500 € an den Mitarbeiter aus. Im Zeitraum von Juli 2002 bis Juli 2005 zahlte er sporadisch einen Betrag zwischen 100 und 400 € im Monat.
In der Folge verklagte der Arbeitnehmer den Geschäftsführer zur Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von rund 20.400 €. Er begründete seine Forderung damit, dass nach seiner Auffassung ein wirksamer Arbeitsvertrag bestehe. Die Gesellschaft habe zur Führung ihrer Geschäfte einen Handwerksmeister gebraucht. Aus diesem Grund sei er als Betriebsleiter angestellt worden. Er habe die geschuldete Arbeitsleistung, als Betriebsleiter aufzutreten und die Interessenvertretung der GmbH gegenüber der Handwerkskammer wahrzunehmen, erbracht. Zudem sei er der Gesellschaft mit Rat und Tat zur Seite gestanden. In der Anfangszeit sei er auch auf Baustellen zugegen gewesen.
Das sagt der Richter
Die Zahlungsklage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf rückständigen Lohn. Der im April 1999 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sei als Scheingeschäft nichtig, weil von den Parteien nur beabsichtigt gewesen sei, den Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, während die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechtswirkungen überhaupt nicht eintreten sollten. Der Vertrag habe ausschließlich der Vorlage bei der Handwerkskammer gedient. Der Mitarbeiter habe zu keiner Zeit 39 Wochenstunden gearbeitet. Er habe auch nie die vereinbarte Monatsvergütung in Höhe von 2.500 € erhalten. Eine solche sei seinerseits auch nie gefordert worden (BAG, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 5 AZR 355/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Wer sich als Meister lediglich als „Konzessionsträger“ zur Verfügung stellt, hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Vorsicht!
Wenn eine Tätigkeit als Betriebsleiter nur zum Schein vereinbart wird, kann dies zu Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. auch zu Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung gegen den Meister sowie den Betriebsinhaber/Geschäftsführer führen.
Dem Betriebsinhaber bzw. der GmbH drohen in einem solchen Fall die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs und sogar die Löschung der Eintragung des Handwerksbetriebs in der Handwerksrolle.
Heißer Tipp
Achten Sie als Betriebsinhaber/Geschäftsführer darauf, dass der Betriebsleitervertrag den Anforderungen der Handwerksordnung genügt, damit Ihnen bzw. der GmbH nicht die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs und sogar die Löschung der Eintragung des Handwerksbetriebs in die Handwerksrolle drohen. Für die Ernsthaftigkeit eines solchen Vertrages ist die Höhe der vereinbarten Vergütung ein wichtiges Indiz. Denn bei Bestehen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und der erforderlichen Arbeitszeit besteht nicht die Gewähr, dass der Betriebsleiter seine Aufgaben mit dem erforderlichen Einsatz erfüllt. Dies gilt insbesondere bei sogenannten „gefahrgeneigten Handwerken“.
- Kommentieren
- 10190 Aufrufe