Hinter Gittern: Mutter in Haft hat Anspruch auf Elterngeld
Gericht bestätigt Anspruch auf Elterngeld für Mutter in Haft
Auch hinter Gittern im Frauenknast hat eine Mutter einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in der Haft zusammen mit ihrem Kind lebt und für dieses tatsächlich und wirtschaftlich sorgt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit seiner Entscheidung (Az.: S 2 EG 139/08) Richtlinien des Bundesfamilienministeriums für gesetzeswidrig erklärt, wonach Mutter und Kind in einem Gefängnis keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb kein Anspruch auf Elterngeld bestehe.
Der Fall aus der Praxis
Die Klägerin gebar im Oktober 2007 eine Tochter. Acht Monate später trat sie eine mehrmonatige Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt für Frauen an. In Absprache mit dem sozialpädagogischen Dienst des zuständigen Bezirksamtes nahm sie ihr Baby mit in das Gefängnis. Zusammen mit ihrem Kind lebte sie in der Anstalt in einer zweiräumigen Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer, Wickelkommode, eigenem Bad und der Möglichkeit zur Mitbenutzung einer Küche. Für die Versorgung und Pflege des Säuglings war sie allein verantwortlich. Den Bedarf des Kindes deckte sie durch das Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss. Zur Erledigung notwendiger Besorgungen erhielt sie Freigang.
Das zuständige Bezirksamt hatte der Klägerin im Januar 2008 für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bewilligt. Im August 2008 hob es den Bewilligungsbescheid für die Dauer der Haft wieder auf. Nach Ziffer 1.1.2.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Elterngeldrecht, an die man als Behörde gebunden sei, könnten Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen. Die inhaftierte Mutter klagte gegen die Aufhebung.
Das sagt das Gesetz
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hob den Aufhebungsbescheid des Bezirksamtes auf. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wonach Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb auch kein Anspruch auf Elterngeld bestehe, widersprächen dem Gesetz. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, der Klägerin das Elterngeld für ihre Tochter vorzuenthalten. Auch während der Inhaftierung habe die Mutter mit dem Baby in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, denn es hat eine gemeinsame Wirtschaftsführung und häusliche Gemeinschaft gegeben. Die Klägerin habe ihr Kind in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbst versorgt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei eindeutig bei der Mutter im Gefängnis gewesen. Auch die emotionale Zuwendung habe das Kind während der gesamten Haftzeit von seiner Mutter erhalten. Für die Weisungslage des Bundesministeriums gebe es keine gesetzliche Rechtfertigung (SG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az.: S 2 EG 139/08).
Anspruch auf Elterngeld setzt Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraus
Der Anspruch auf Elterngeld ist in § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, können Sie anhand unserer Checkliste Elterngeld überprüfen.
Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 300 € und 1.800 €
Elterngeld für Mütter und Väter gibt es für maximal 14 Monate. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.
Wichtiger Hinweis
Ein Elternteil kann mindestens zwei und maximal zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Weitere zwei Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt, sogenannte Partnermonate. Alleinerziehende können wegen des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlich im Monat verfügbaren Erwerbseinkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt mindestens 300 € und maximal 1.800 €. Den Mindestbetrag erhält im Übrigen auch, wer vor der Geburt keiner Arbeit nachgegangen ist.
Diese Fakten zum Elterngeld sollten Sie kennen
Das Elterngeld erhalten die Eltern zusätzlich zum Kindergeld. Es beläuft sich auf 67 Prozent des Nettogehaltes des Elternteiles, welches nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt. Eltern mit einem Nettoverdienst von über 1.240 € bekommen seit Anfang 2011 nur noch 65 Prozent statt 67 Prozent ihres letzten Nettoverdienstes. Eheleute mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen von über 500.000 € und Alleinerziehende mit einem Jahreseinkommen von über 250.000 € haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Während des Bezuges von Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit von unter 30 Stunden in der Woche gestattet.
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