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Ihre Rechte bei Lieferverzug: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

15. September 2014

Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung – Das sind Ihre Rechte bei Lieferverzug

Die Rechte bei Lieferverzug lauten seit dem Inkrafttreten des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002:  

  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Ersatz des Verzögerungsschadens

 

Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, d. h. wenn der Verkäufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin an den Käufer liefert. Denn nicht bei jedem Kauf wird die Kaufsache sofort unmittelbar an den Käufer übergeben. Häufig wird ein bestimmter Liefertermin (z. B. 01.05.2014) oder die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. Lieferung innerhalb zwei Wochen) vereinbart. Der Käufer hat dann einen Anspruch darauf, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. Erhält er die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann er entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

Ihre Rechte bei Lieferverzug 

Die Rechte beim Lieferverzug im Einzelnen

 

1. Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer hat bei Lieferverzug die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Hat der Käufer bereits den Kaufpreis entrichtet, so ist der Verkäufer verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer bei Lieferverzug den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann: 

  1. Verkäufer und Käufer haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
  2. Die Lieferung der Ware war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen (ausnahmsweise kann der Käufer bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden).
  3. Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben (entbehrlich ist die Fristsetzung beispielsweise, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert).
  4. Hat der Verkäufer nur einen Teil der Ware rechtzeitig geliefert, so kann der Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag nur erklären, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  5. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist für den Käufer ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
     

2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Bei Lieferverzug kann der Käufer, anstatt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch in diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, d. h. das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern und der Käufer kann die Lieferung der Ware nicht mehr fordern. Erfolgte bereits eine Teillieferung oder hat der Käufer bereits den Kaufpreis bezahlt, so sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer verlangen, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: 

  1. Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
  2. Die Lieferung des Kaufgegenstandes war fällig, d. h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
  3. Eine dem Verkäufer durch den Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung der Ware ist erfolglos verstrichen (nicht erforderlich ist die Fristsetzung, wenn der Verkäufer die Lieferung der Ware ernsthaft und endgültig verweigert).
  4. Hat der Verkäufer nur eine Teillieferung rechtzeitig erbrach, so kann der Käufer nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
  5. Sind die genannten Anforderungen erfüllt, so hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer entstanden ist. Dazu zählen die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht erhalten hat.



  

3. Ersatz des Verzögerungsschadens

Als Verzögerungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Käufer aus der verspäteten Lieferung der Kaufsache entsteht. Hat der Käufer trotz des Lieferverzugs noch Interesse am Erhalt der Ware, so verlangt er in der Regel den Ersatz des Verzögerungsschadens vom Verkäufer. Der Kaufvertrag existiert in diesem Fall weiter und der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Ware.

Damit der Käufer einen aus dem Lieferverzug folgenden Schaden ersetzt bekommen kann, müssen diese Voraussetzungen vorliegen: 

  1. Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
  2. Die Lieferung der Kaufsache war fällig, d. h. die Ware hätte bereits geliefert werden müssen. Wurde im Kaufvertrag kein Lieferzeitraum vereinbart, so muss der Verkäufer die Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages erbringen. Ihm ist dabei eine angemessene Lieferzeit einzuräumen.
  3. Der Käufer hat den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (oder Mahnung ist entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde).
  4. Trotz Mahnung hat der Verkäufer noch nicht geliefert.
  5. Der Verkäufer hat den Lieferverzug verschuldet.

 

Praxis-Tipp

Weil der Käufer u. U. verpflichtet ist zu beweisen, dass er den Verkäufer gemahnt hat, sollte die Mahnung zwingend per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

 

Wichtiger Hinweis

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Käufer sowohl die Lieferung der Kaufsache als auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Der Verkäufer muss den Käufer finanziell so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Ware rechtzeitig erhalten hätte. Verzögerungsschäden sind beispielsweise die Mahnkosten, ein etwaiger entgangener Gewinn der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde oder Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen wollte.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kaufvertrag, Schadensersatz, Rücktritt, Lieferverzug, Liefertermin, Rechte bei Lieferverzug, Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
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Kommentare

Rechtslage

(nicht überprüft) am 27 Mai, 2016 - 17:46

Sehr geehrter Leser,
ohne Kenntnis der näheren Umstände Ihrer Bestellung ist eine sachgerechte Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich. Haben Sie den Couchtisch online bestellt? Haben Sie den Kaufpreis bereits bezahlt oder eine Anzahlung geleistet? Welches Recht findet laut Terms and Conditions auf den Vertrag Anwendung - deutsches oder englisches Recht? Was steht in den Terms und Conditions zur Verzugsproblematik? Fragen über Fragen... Wir dürfen bekanntlich keine Rechtsberatung erteilen, um Ihnen aber zumindest einen Tipp geben zu können, ist die Informationslage zu dünn. Im Zweifel empfiehlt sich der Gang zum Anwalt
Mit den besten Grüßen
Ihre Business-Netz-Redaktion

  • Antworten

Ich habe einen Couchtisch in

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 24 Mai, 2016 - 18:47

Ich habe einen Couchtisch in England bestellt. Es wird kein Lieferzeitpunkt vereinbart, aber es wird "normalerweise" mit einer Lieferzeit von circa 12 Wochen geworben (Terms and Conditions). Ich warte nun seit fast einem halben Jahr. Der Tisch ist keine Sonderanfertigung, sondern ein Replica der nach Bestellung hergestellt wird. Ich möchte nun vom Kaufvertrag zurücktreten, wegen inakzeptabler Wartezeit. Dies wird mir verweigert ohne einen Liefertermin zu nennen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Antworten

Mahnung erforderlich

(nicht überprüft) am 4 Mai, 2016 - 10:02

Sehr geehrter Leser,
bekanntermaßen dürfen wir keine Rechtsberatung vornehmen. Deshalb nur so viel: Besteht ein konkreter Liefertermin (z. B. "15.05.2016" oder "spätestens KW 38"), gerät der Verkäufer mit Ablauf des Termins automatisch in Verzug. Wird hingegen nur ein unverbindlicher Liefertermin genannt (z. B. "ca. drei Wochen nach Zahlungseingang"), muss der Kunde den Verkäufer zunächst mahnen und eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Verstreicht die Frist, gerät der Händler in Verzug. Dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

  • Antworten

Hallo, Zu dem Thema habe ich

Lieferverzug (nicht überprüft) am 3 Mai, 2016 - 19:50

Hallo,
Zu dem Thema habe ich eine Frage.
Ich habe ein ähnliches Problem, mit dem Unterschied das in meinem Kaufvertrag ein Lieferzeitpunkt von ca. 6 Wochen. Nach 6 Wochen habe ich mich gemeldet und die Information bekommen das es noch 4 weitere Wochen dauert.
In meinen Augen ist das ein klarer Vertragsbruch. Habe ich trotz der schwammigen Aussage zum Lieferzeitpunkt eine Möglichkeit von dem Kaufvertrag zurück zu treten?

MfG

Lessmann

  • Antworten

Verkäufer befindet sich in Lieferverzug

(nicht überprüft) am 22 März, 2016 - 09:45

Sehr geehrter Leser,
der Verkäufer der Couch befindet sich in Lieferverzug. Dass der Kaufpreis für die Couch noch nicht geleistet wurde, spielt dabei keine Rolle. War für die Lieferung ein genauer Termin vereinbart, bedarf es auch keiner Abmahnung. Der Käufer der Couch kann u. a. vom Kaufvertrag zurücktreten.
Viele Grüße und viel Glück

  • Antworten

Lange lieferzeit

Paul.F.M (nicht überprüft) am 21 März, 2016 - 19:23

Guten Tag,

Betrifft das auch diejenigen die eine Couch bestellt haben und noch nicht bezahlt haben? Lieferzeit wurden 2 Wochen versprochen, warten aber seit 3 Monate auf die Couch.

Mit freundlichen Grüßen

Paul

  • Antworten

Wenn man schon bei Punkt 3

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 13 Januar, 2016 - 11:16

Wenn man schon bei Punkt 3 folgendes Wissen als ersten Satz schon einleitet: "Als Verzögerungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der dem Käufer aus der verspäteten Lieferung der Kaufsache entsteht." dann sollte dies bei der Auflistung von 1-5. auch in Form eines Beispiels erscheinen - so ist die Auflistung unvollständig und nicht vollständig korrekt!

Verzögerungsschäden sind z.B. Mahnkosten (Porto u.ä.), ein eventuell entgangener Gewinn der entstanden ist, weil die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde oder Leihgebühren für einen Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware bereits nutzen wollte. Hierdurch wird dem Leser dann auch deutlich, dass dem Käufer aufgrund der "Verzögerung" ein "Schaden" entstanden ist.

Den Rest habe ich mir nicht durchgelesen, weil mich nur der Punkt interessierte ...

  • Antworten

Ecksofa

Birgit B. (nicht überprüft) am 27 Dezember, 2015 - 11:05

Liebes Team,

Ich habe am 07.11.2015 ein Ecksofa gekauft. Mündliche Zusage war, dass wir das neue Sofa auf jeden Fall vor Weihnachten haben. Liefertermin sollte ca. 50. KW sein. In der 51. KW haben wir im Möbelgeschäft angerufen und nachgefragt, wann wir nun fas Sofa geliefert bekommen. Daraufhin wurde uns gesagt, dass der Hersteller bis jetzt noch nicht das Sofa geliefert hat.

Nun möchte ich gerne wissen, ob wir vom Kauf wegen Nichterfüllung zurücktreten können?
Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.

  • Antworten

Freizeichnungsklausel

(nicht überprüft) am 22 Oktober, 2015 - 11:37

Sehr geehrte/r Leser/in,
bei der Formulierung "solange der Vorrat reicht" handelt es sich um eine sogenannte Freizeichnungsklausel. Die Freizeichnungsklausel ist der Oberbegriff für alle Vertragsbestimmungen, durch die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Ist eine Lieferung aus dem Vorrat nicht mehr möglich, erlischt das Angebot.
Viele Grüße

  • Antworten

Nur solange der Vorrat reicht?

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 19 Oktober, 2015 - 17:57

Ein sehr aufschlussreicher Text, vielen Dank. Nur eine Frage hätte ich noch:
Wird ein Verkäufer durch den Zusatz "Restbestand" bzw. "solange der Vorrat reicht" auch nach dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages (z.B. durch Lastschrifteinzug o.ä.) vor Schadensersatz bei Nicht-Lieferung bewahrt?

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