Stichtag 31.03. – So holen Sie sich als Vermieter Ihre Grundsteuer zurück
Beantragen Sie noch heute die Steuererstattung der Grundsteuer bei Ihrer Gemeinde
Als privater oder gewerblicher Vermieter können Sie sich bis zu 50 % Ihrer Grundsteuer von der Gemeinde erstatten lassen, wenn die vermietete Immobilie (Eigentumswohnung, Wohnhaus oder Gewerbegebäude) ganz oder teilweise leer steht oder aus anderen bestimmten Gründen die Miete ausgeblieben ist. Dazu ist lediglich ein formloser Antrag nach § 33 GrStG nötig, der normalerweise bis zum 31.03. für das abgelaufene Jahr gestellt werden muss. Fällt der Stichtag aber auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. In den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen) ist das Finanzamt für Ihren Antrag zuständig, in den anderen Bundesländern die Gemeinden.
Höhe der Erstattung bei Leerstand berechnet sich nach Mietausfall
Bei einem Ausfall der Miete (Rohertrag) von mehr als 50 % im Jahr erhalten Sie 25 % der gezahlten Grundsteuer zurück. Wenn die gesamte Miete 2011 ausgefallen sein solle, erstattet Ihnen die Gemeinde sogar 50 %. Der Ausfall darf aber nicht selbst verschuldet sein. So müssen Sie bei einem Leerstand nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um die Vermietung bemüht haben (z. Bsp. durch entsprechend geschaltete Anzeigen oder die Einschaltung eines Maklers). In den nachfolgenden Fällen ist eine Erstattung grundsätzlich gerechtfertigt:
- Mieter ist zahlungsunfähig, entsprechende Pfändung bleibt erfolglos
- Mieter ist nicht mehr erreichbar (Bsp. Mietnomade)
- Brandschaden der Immobilie
- Leerstand aus strukturellen Gründen (Überangebot auf dem Immobilienmarkt etc.)
Aufpassen
Wenn Sie selbst als Vermieter für den Ausfall der Miete verantwortlich sind (bspw. indem Sie notwendige Renovierungen unterlassen haben) gibt es leider keine Erstattung.
Der Antrag auf Grundsteuererlass muss zwingend bis 31.03. eingegangen sein
Der Antrag muss spätestens bis 23.59 Uhr am 31.03. bei der Gemeinde oder beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Es reicht aus, wenn Sie ihn vorab per Fax senden oder noch persönlich in den entsprechenden Briefkasten der Behörde einlegen. Wir haben Ihnen ein Musterschreiben zum Antrag auf Grundsteuererlass schon vorformuliert.
- Kommentieren
- 10763 Aufrufe