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Heilung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse – Konkludentes Einverständnis ist zulässig

13. Januar 2010

In aller Regel werden Ihre Gesellschafterbeschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst. Das GmbH-Gesetz nimmt diese Institution so wichtig, dass es hier genau vorschreibt, wie eine Gesellschafterversammlung einberufen werden muss. Erfüllt die Einberufung nicht die vorgeschriebene Form, können die dort gefassten Beschlüsse mängelbehaftet sein und gegebenenfalls angefochten werden. Der BGH musste jetzt einen Fall entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob ein Einberufungsmangel durch einen diesbezüglichen Beschluss aller Gesellschafter anlässlich einer sogenannten Voll- oder Universalversammlung geheilt - also mangelfrei - werden kann.  Dabei ging es auch um die Frage, ob ein solches Einverständnis auch konkludent (d. h. durch schlüssiges Verhalten ohne mündliche Willensäußerung) erteilt werden kann.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Mehrere Gesellschafter waren unterschiedlicher Auffassung über das Verhalten eines Gesellschafters anlässlich einer Vollversammlung. Im Prozess trugen die klagenden Gesellschafter vor, dass dem beklagten Gesellschafter  zunächst vor Beginn der Versammlung die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden seien. Auf die "ausdrückliche" Frage, ob er mit den Tagesordnungspunkten und der Durchführung der Gesellschafterversammlung hierzu unter Verzicht auf jedwede Formen und Fristen einverstanden sei, habe er seine Zustimmung erteilt. Er habe sich erst nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte an den Verhandlungstisch gesetzt und eine Handbewegung gemacht, dass sich die übrigen Gesellschafter ebenfalls setzen sollten, was diese - erst - daraufhin getan hätten. Der Kläger habe sodann an den Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten durch Stimmenthaltung mitgewirkt und sich lediglich geweigert, das über die Gesellschafterversammlung gefertigte Protokoll zu unterzeichnen.  Dagegen behauptete dieser, dass er  nur wie paralysiert am Tisch gesessen, geschwiegen und sich nicht etwa ausdrücklich der Stimme enthalten, sondern auch insoweit nur geschwiegen habe.

 

Das sagt der Richter

Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück. In seiner Entscheidung betonte er,  dass zu den Voraussetzungen der Heilung von trotz Leistungsmängeln gefassten Beschlüssen durch Anwesenheit aller Gesellschafter (§ 51 Abs. 3 GmbHG) nicht nur gehöre, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern auch, dass sie mit der Abhaltung dieser Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einverstanden sind. Dieses Einverständnis könne aber auch konkludent erteilt werden. Zur Beurteilung der individuellen Zustimmung sei auf das Gesamtverhalten des Gesellschafters abzustellen. Sind einem Teilnehmer vor Beginn der Versammlung die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden, hat er auf die ausdrückliche Frage, ob er mit den Tagesordnungspunkten und der Durchführung der Gesellschafterversammlung im Anschluss am Verhandlungstisch an den Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mitgewirkt und sich lediglich geweigert, das gefertigte Protokoll zu unterzeichnen, deutet dies auf seine konkludente Zustimmung hin (BGH, Beschluss vom 19. 01. 2009, Az.: II ZR 98/08).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Form und Frist der Einberufung der Gesellschafterversammlung sind in § 51 GmbHG geregelt. Danach muss die Einberufung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe erfolgen, sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu versehen. Grundsätzlich müssen dabei alle Gesellschafter geladen werden. Neben Versammlungszweck und Tagesordnung muss die Ladung die Angabe von Ort und Tag einschließlich der Tageszeit der Versammlung enthalten.

 

Vorsicht

Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (§ 51 Abs. 3 GmbHG). Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

 

Checkliste zum Download

Hier geht's zur Checkliste Rechtsfolgen Fehlerhafte Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

 

 

Heilung fehlerhafter Beschlüsse ist zulässig

 

Werden anlässlich einer Versammlung Beschlüsse durch sämtliche Gesellschafter trotz Leistungsmängeln gefasst, können diese unter 2 Voraussetzungen geheilt werden.

1. Es müssen alle Gesellschafter (bzw. deren rechtmäßige Vertreter) der GmbH anwesend sein.

2. Alle Gesellschafter müssen mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einverstanden sein.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: GmbH, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschluss, Einberufung, II ZR 98/08, Gesellschafter, GmbH Gesellschafter, Einberufung Gesellschafterversammlung
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