Abwrackprämie ist nicht pfändbar – Arbeitslohn schon
Die Abwrackprämie ist Geschichte. Automobilindustrie, Autohändler und Millionen von Bundesbürger profitierten von der staatlichen Förderung beim Neuwagenkauf. In der Praxis mehren sich inzwischen die Fälle, dass Finanzämter oder Gläubiger versuchen, die Prämie zu pfänden.
Gläubiger sollen nicht von staatlicher Subvention profitieren
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster stellte klar, dass die Abwrackprämie nicht pfändbar ist. Die Prämie von 2.500 € stelle nämlich eine zweckgebundene Projektförderung des Bundes dar, die dem Erwerb eines Neufahrzeugs dienen müsse. Im Falle einer Pfändung würde die Prämie jemandem überwiesen werden, der nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre. Die Abtretung der Prämie an das Autohaus, bei dem das Neufahrzeug erworben wurde, sei dagegen nicht schädlich (Kurzinfo Verfahrensrecht, Nr. 08/2009 vom 18.08.2009)
Praxis-Tipp
Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt, kann beruhigt sein. Die Abwrackprämie bleibt bei Pfändungen tabu. Sollte dennoch eine Pfändung ausgesprochen werden, ist auf die Klarstellung der Oberfinanzdirektion Münster hinzuweisen.
Arbeitslohn ist beschränkt pfändbar
Gläubiger bedienen sich nur allzu gerne direkt beim Arbeitgeber des Schuldners und lassen das Arbeitsentgelt pfänden, um sich zu befriedigen. Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten und beliebtesten Mittel der Zwangsvollstreckung. Dabei ist Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur in beschränktem Umfang pfändbar. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist der Schutz eines Existenzminimums für den Arbeitnehmer und seine Familie. Gleichzeitig sollen Fürsorgeleistungen des Staates vermieden werden.
Das zählt nicht zum pfändbaren Einkommen
Unpfändbar sind nach §§ 850 a der Zivilprozessordnung (ZPO) die folgenden Arbeitseinkommen:
1. 50 Prozent des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns.
2. Für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge und Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses sowie Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
4. Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €.
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird.
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
8. Blindenzulagen.
Vorsicht
Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenzuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens.
Altersvorsorge ist unantastbar
Nicht pfändbar sind bei Arbeitnehmern Einzahlungen für die Riester-Rente, betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und auch Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen), weil diese Leistungen dem Gepfändeten zum Pfändungszeitpunkt nicht zur Verfügung stehen.
Checkliste zum Download
Wie Sie im Falle einer Lohnpfändung bei einem Mitarbeiter vorgehen müssen, erfahren Sie in unserer Checkliste: Lohnpfändung.
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