Führerscheinkosten als Betriebsausgaben: Kosten für Traktorführerschein sind steuerlich absetzbar
Kosten für Traktorführerschein sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
Der Sohn eines selbstständigen Landwirts arbeitet gelegentlich unentgeltlich im Betrieb mit. Ihm war der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse T (Traktorführerschein) mit der Maßgabe gestattet worden, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränke. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Kosten zog der Landwirt als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte die Führerscheinkosten jedoch nicht als Betriebsausgabe an. Die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis seien nicht betrieblich veranlasst, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Landwirt stehe. Dagegen klagte der Landwirt.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts waren die vom Kläger getragenen Führerscheinkosten als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsausgaben seien die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien, § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien die Aufwendungen für die Lebensführung. Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehörten zwar im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gelte jedoch dann, wenn feststehe, dass die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern - wie im Streitfall -ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werde (FG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2012, Az.: 4 K 249/11).
- Kommentieren
- 8230 Aufrufe