Entschädigung bestätigt: Stellenausschreibung bezüglich „junger“ Bewerber ist unzulässig

20. August 2010

Stellenausschreibungen verstoßen laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer Fachzeitschrift. Der Arbeitgeber suchte „auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger verlangte wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und wies die Klage im Übrigen ab. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das BAG bestätigt dies. Stellen seien grundsätzlich „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i. S. d. AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe habe das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Bewerber nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu (BAG, Urteil vom 19.08.2010;  Az.: 8 AZR 530/09).

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: BAG: Stellenausschreibung sind altersneutral zu gestalten.






Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. mehr
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