Betrieb

GmbH & Co. KG – Hier haftet nur das Kapital

3. August 2009

 

Von der Business Netz Redaktion

 

Die GmbH & Co. KG ist neben der GmbH die derzeit wohl häufigste Unternehmensform. Sie bietet Ihnen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

 

GmbH & Co. KG - 2 Gesellschaften in einer Person

 

In der Regel sind die Kommanditisten bei einer Kommanditgesellschaft (KG) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, § 164 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Geschäftsführung der KG obliegt vielmehr jedem persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der GmbH & Co. KG tritt die GmbH an die Stelle des Komplementärs. Damit ist die GmbH regelmäßig alleine zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet. Zugleich ist die Komplementär-GmbH auch alleine zur Vertretung der KG berechtigt. Dabei kann es aber sein, dass Generalvollmachten oder Prokura für weitere Personen bestehen, § 170 HGB.Während bei einer KG die Kommanditisten nur auf ihre Einlage haften, stehen die Komplementäre unbeschränkt in der Haftung. Tritt nun eine GmbH an die Stelle der Komplementäre, ist die Haftung auf die GmbH beschränkt. Das bedeutet, dass bei einer GmbH & Co. KG die Haftung auf das Kapital und das Vermögen der Komplementär-GmbH beschränkt ist, § 171 HGB.

 

Expertenrat

Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaften, und zwar der Kapitalgesellschaft GmbH und der Personengesellschaft KG. Die gesamte Konstruktion wird rechtlich den Personengesellschaften zugeordnet. Dabei handelt es sich um eine KG gemäß § 161 HGB mit mindestens einer persönlich haftenden GmbH. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist die GmbH & Co. KG jedoch nicht.

 

 

Die gebräuchlichsten Erscheinungsformen

 

Die GmbH & Co. KG hat im Wesentlichen folgende Erscheinungsformen:

  • Echte GmbH & Co. KG
    Bei der echten GmbH & Co. KG ist die GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin). Am Vermögen der KG ist die GmbH nicht beteiligt. Stattdessen verfügt die GmbH nur über das erforderliche Mindestkapital von 25.000 €.
  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
    Hier halten die Gesellschafter der Komplementär- GmbH im gleichen Verhältnis auch Kommanditanteile an der KG. Die Gesellschafter sind also an beiden Gesellschaften zu gleichen Anteilen beteiligt.
  • Einheitsgesellschaft
    Eine Einheitsgesellschaft ist eine GmbH & Co. KG, bei der die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär- GmbH ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär- GmbH befinden sich also im Gesamthandsvermögen der KG. Daher können GmbH- Beteiligung und KG-Beteiligung nicht auseinander fallen. Umgekehrt ist die Komplementär- GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt.

Darüber hinaus sind weitere Gestaltungen möglich.

 

 

Wie die Gründung der GmbH & Co. KG funktioniert

 

Komplementär-GmbH gründen

Bei der Neugründung wird zuerst die Komplementär-GmbH gegründet, wobei auch bereits die Vorgesellschaft (GmbH i. G.) Komplementärin der GmbH & Co. KG sein kann. In der Regel verfügt die Komplementär-GmbH nur über das Mindeststammkapital. Dabei ist der Unternehmensgegenstand der Komplementär- GmbH auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG und den Unternehmensgegenstand der KG beschränkt.

 

Vertrag schließen

Die GmbH & Co. KG entsteht - wie jede andere KG auch - im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.

 

Ins Register eintragen

Nach außen tritt die GmbH & Co. KG in der Regel erst durch die Eintragung ins Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB, wozu sie angemeldet werden muss.

Darüber hinaus kann die GmbH & Co. KG durch Umwandlung oder durch die Einbringung eines Einzelunternehmens gegründet werden.

 

 

Die GmbH & Co. KG muss einen Geschäftsführer haben

 

Unterscheiden müssen Sie zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung der GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der KG durch den Komplementär, § 164 HGB. Bei der echten GmbH & Co. KG ist daher die Komplementär- GmbH Geschäftsführerin. Diese wiederum  wird selbst durch ihren Geschäftsführer vertreten, §§ 6, 35 GmbH-Gesetz (GmbHG). Der Geschäftsführer der GmbH kann Gesellschafter der GmbH oder/oder der KG sein. Auch ist es möglich, dass er vollständiger Fremdgeschäftsführer ist, also weder an der GmbH noch an der KG beteiligt ist.

 

Wichtiger Hinweis

Für den Einfluss der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt durch die Komplementär-GmbH. Die Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen, es sei denn, diese wären dazu bevollmächtigt (Generalvollmacht oder Prokura).

 

Vorsicht

Geschäfte, die ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder in Vertretung eines Dritten mit sich selbst abschließt, sind unwirksam, § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der GmbH & Co. KG ist es aufgrund der vielen Gestaltungen meistens sinnvoll, den Geschäftsführer von diesem Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien.

 

 

Haftung: Wer wann zahlen muss

 

Auch hier müssen Sie aufgrund der Verwobenheit beider Gesellschaften differenzieren.

  • Haftung der GmbH-Gesellschafter
    Handelt es sich um eine Vor-GmbH, haften die Gesellschafter für die in dieser Zeit entstandenen Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis mittelbar unbeschränkt.
    Ist die Komplementär-GmbH eingetragen, haften die Gesellschafter für Zahlungen, die sie von der GmbH ohne Rechtsgrund erhalten haben und zugleich das Stammkapital mindern, §§ 30, 31 GmbHG.
  • Haftung der KG-Gesellschafter
    Die KG-Gesellschafter haften nur auf die Vermögenseinlage, § 161 Abs. 1 HGB. Das setzt aber voraus, dass der Gesellschafter erst nach Eintragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister in die Gesellschaft eingetreten ist. Zudem muss er seine Einlage vollständig erbracht und nicht zurückerhalten haben.

    Bei Missbrauch können aber auch die Kommanditisten ohne Beteiligung an der Komplementär- GmbH haften. Das ist der Fall, wenn sie Zahlungen durch die KG erhalten, welche das Stammkapital der Komplementär- GmbH mindern.

 

Expertenrat

Es kann sein, dass die die Kommanditisten der GmbH & Co. KG Darlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG gewähren. In der Insolvenz dürfen diese Darlehen der Gesellschaften erst dann zurückgezahlt werden, wenn alle anderen Gesellschaftsschulden beglichen sind, §§ 32a, b GmbHG. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens dürfen Darlehen der Gesellschafter an die Komplementär- GmbH oder an die KG auch nicht zurückgezahlt werden, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter hatten. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte und ohne diese finanziellen Mittel hätte liquidiert werden müssen. Das gilt ebenso für so genannte stehen gelassene Gesellschafterdarlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG, welche unter wirtschaftlich gesunden Umständen gewährt und bei Eintritt einer finanziellen Krise innerhalb angemessener Überlegungsfrist nicht gekündigt wurden. Bei eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassungen gelten diese Grundsätze ebenfalls. Der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG darf überlassene Wirtschaftsgüter durch eigene Nutzung verwerten.

 

  • Haftung der Geschäftsführer
    Nach außen haften die Geschäftsführer einer Komplementär- Vor- GmbH für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der KG persönlich und unbeschränkt, § 128 HGB. Daneben gelten die allgemeinen Haftungsregeln für GmbH- Geschäftsführer. 

 

Vorsicht 

Da die Komplementär-GmbH und die KG rechtlich selbstständige Unternehmen sind, müssen für beide Gesellschaften eigenständige Jahresabschlüsse aufgestellt werden. Für die GmbH & Co. KG als so genannte Mischrechtsform bestehen zudem verschärfte Offenlegungspflichten.

  

 

Liquidation: Wie die Gesellschaft aufgelöst und beendet wird

 

Für die GmbH & Co. KG bestehen folgende Auflösungsgründe, § 131 Abs. 1 HGB:

  • Zeitablauf
  • Auflösungsbeschluss
  • Insolvenz der Gesellschaft
  • Gerichtliche Entscheidung

Der Auflösungsbeschluss der GmbH & Co. KG kann nur einstimmig gefasst werden, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Es ist jedoch möglich, dass im Gesellschaftsvertrag ein abweichendes Mehrheitserfordernis vereinbart wird. Wird der Beschluss zur Auflösung gefasst, müssen zwei gesonderte Liquidationsverfahren durchgeführt werden.

 

 

Auf einen Blick - Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

 

Vorteile

Nachteile

Aufgrund der Rechtsform ist die Haftung der Komplementärin faktisch begrenzt

Es handelt sich um eine rechtlich komplizierte Konstruktion

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist durch einen Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich, was Personengesellschaften fremd ist.

Für die Errichtung der Komplementär-GmbH entstehen Kosten und sind zahlreiche Formalitäten zu erledigen

Die Besorgung von Eigenkapital ist durch Kommanditeinlagen flexibel möglich.

Da niemand persönlich haftet, ist die Kreditwürdigkeit eingeschränkt.

Fazit: Wägen Sie einzelnen Argumente gegeneinander ab, bevor Sie zur Gründung einer GmbH & Co. KG schreiten!

 

Mustervertrag zum Download

Hier finden Sie den Mustervertrag einer GmbH & Co. KG

 

 

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