Vorsicht Kleingedrucktes – Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen Ihre Rechte und Pflichten
Vorsicht Kleingedrucktes – Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen Ihre Rechte und Pflichten
Kleingedrucktes in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legt in der Regel die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest. Das Kleingedruckte ist tückisch und stellt viele Verbraucher vor große Probleme. In vielen Bereichen des täglichen Lebens begegnen Sie Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Egal, ob Sie einen Urlaub buchen, ein Auto kaufen oder ein Elektrogerät zur Reparatur geben – in der Regel finden sich auf der Rückseite des Vertrages bzw. Bestellformulars, eben im Kleingedruckten, Liefer-, Verkaufs- oder Reparaturbedingungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wichtiger Hinweis
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages (auch Kleingedrucktes oder das Kleingedruckte genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als AGB nach § 305 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Anbieter muss Verbraucher auf AGB hinweisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Anbieter beim Vertragsabschluss den Verbraucher deutlich auf sie hinweist und dafür sorgt, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. So ist es ausreichend, wenn der Verkäufer dem Kunden vor dessen Vertragsunterschrift die Bedingungen aushändigt oder wenn die ABG im Vertragsformular gut sichtbar sind.
Verbraucher muss AGB im Internet downloaden können
Für einen Einkauf im Supermarkt reicht es aus, wenn die AGB an exponierter Stelle im Ladenlokal gut sichtbar aushängen. Schließt ein Verbraucher aber beispielsweise einen Handyvertrag ab, genügt ein solcher Aushang nicht, sondern der Anbieter muss den Kunden explizit auf die von ihm verwendeten AGB hinweisen. Dies gilt nicht für Call-by-Call-Anbieter und Anbieter von Mehrwertdiensten (z. B.) Telefonauskunft und Infodienste mit 0900er Nummer. Diese Anbieter müssen nicht gesondert auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
Bei einem Vertragsabschluss über das Internet muss der Verkäufer die AGB als Download bereitstellen. Es genügt nicht, wenn die AGB lediglich ausdruckbar oder am Bildschirm lesbar sind. Denn letztlich muss der Verbraucher den Vertragsbedingungen noch per Mausklick oder durch seine Unterschrift zustimmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen Verbraucher nicht über Gebühr benachteiligen
Von Unternehmen in der Praxis verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zumeist nicht gerade verbraucherfreundlich. Die AGB sind jedoch rechtmäßig, solange sie für den Kunden nicht bedeutend ungünstiger als die gesetzlichen Regeln sind.
Wichtiger Hinweis
AGB, die Verbraucher übermäßig benachteiligen oder unklar formuliert sind, sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam.
Diese Vorschriften aus dem BGB sollten Sie kennen:
- § 305b BGB: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- § 305c Abs. 1 BGB: Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil
- § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders
- § 310 BGB: Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Praxis-Tipp
Sind Sie sich als Verbraucher unsicher, ob eine Vertragsklausel tatsächlich wirksam ist, so können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden, die eine entsprechende Prüfung der AGB vornimmt.















