Leistungsort bei Beratung – BFH spricht umsatzsteuerliches Machtwort

21. Dezember 2009

 

 

Gerade die Umsatzsteuer sorgt immer wieder für Streit zwischen Unternehmen und Finanzamt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob im Ausland erbrachte Beratungsleistungen im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegen.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Ein Beratungsunternehmen mit Sitz in Deutschland wickelte Aufträge im Personalmanagement für in- und ausländische Firmen ab. Dabei schaltete sie Stelleninserate, übernahm die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen und präsentierte dem jeweiligen Auftraggeber die Kandidaten der engsten Wahl mit einer schriftlichen Beurteilung. Das Honorar für die im Ausland angefallenen Aufträge wurde vom Finanzamt mit Umsatzsteuer belegt. Gegen diese Festsetzung klagte das Unternehmen und verlor in erster Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich mit dem Fall.

 

Das sagt der Richter

Der BFH war anderer Ansicht als das Finanzgericht und gab dem Unternehmen Recht. Die Beratungsleistungen, welches diese an andere Firmen mit Sitz im Ausland erbracht habe, seien in Deutschland nicht steuerbar. Das ergebe sich aus den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Leistungsort für sog. „sonstige Leistungen“, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung“ sei gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG danach zu bestimmen, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (BFH Urteil v. 18.6.2009, VR 57/07).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Bieten sie Dienstleistungen an, so sind zwei Fragen für Sie von Interesse. Ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden? Im Grundsatz gilt folgendes: Die Umsatzsteuer ist am Ort der Leistung zu entrichten. Dies ist in der Regel der Ort, an welchem sie ihr Unternehmen betreiben. Abweichend davon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne sonstige Leistungen den Leistungsort danach, wo der Empfänger der Leistungen sein Unternehmen betreibt. Sonstige Leistungen in diesem Sinne werden in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG näher bestimmt und durch Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Richtlinie 77/388/EWG) ergänzt. Dienstleistungen, die denjenigen von Rechtsanwälten und Steuerberatern ähneln und insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung zum Gegenstand haben, sind solche sonstige Leistungen. Darunter fallen auch Perssonalberatungen oder die Übernahme der Suche nach geeigneten Führungskräften.

 

Expertenrat

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich das Merkmal der „Ähnlichkeit“ nicht auf die genannten Berufsgruppen bezieht, sondern auf die Gleichwertigkeit der Leistung.

Nehmen ausländische Unternehmen ihre Dienste in Anspruch, ist der Leistungsort in aller Regel auch im Ausland - Ihre Umsätze unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer in Deutschland.

 

Vorsicht

Damit ist noch nicht gesagt, ob die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Vielmehr besagt dies lediglich, dass die umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Staates maßgeblich sind, in dem der umsatzsteuerliche Ort der Leistung liegt. Das bedeutet,

  • es gelten die dortigen Umsatzsteuersätze,
  • die Steueranmeldungen müssen in dem jeweiligen Land abgegeben werden und
  • die vereinnahmte Umsatzsteuer ist an die dortigen Finanzbehörden abzuführen.

 

Checkliste zum Download

Wann hat das Finanzamt ein Heimspiel? Nutzen Sie die Checkliste: Leistungsort und Umsatzsteuer bei Dienstleistungen.

 



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