Fahrtkosten für Kinderbeförderung zur Schule können nicht abgesetzt werden

15. September 2011

Wohnsitz der Eltern hat keinen Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass Fahrtkosten, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Pkw zur Schule gebracht hatten,  nicht als Werbungskosten der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560.- €  - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nachdem das Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung der Kosten mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen.

Kosten der Schulausbildung sind Aufwendungen der Lebensführung

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG führte u.a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige und nicht um Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen. Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt (FG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 22.06.2011;  Az.: 2 K 1885/10).






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