Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten - BDL empfiehlt Einspruch gegen Steuerbescheid

29. Juli 2011

BDL hält Regelungen über zumutbare Belastung für verfassungswidrig

Laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) müssen Krankheitskosten (wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) vollständig – ohne Reduzierung um die so genannte zumutbare Belastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. BDL-Geschäftsführer Erich Nöll hält die geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hat den angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereinen empfohlen, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 4 K 1970/10 anhängig. Aus Sicht des BDL sind insbesondere folgende Zahlungen betroffen:

  • Praxisgebühr (§§ 24 Abs. 4 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V)
  • Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln (§§ 31 Abs. 3 bzw. 33 Abs. 8 i. V. m. 61 Satz 1 SGB V)
  • Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung (§§ 39 Abs. 4 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V)
  • Zuzahlungen zu Rehabilitation (§§ 40 Abs. 6 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V)
  • Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz (§ 55 SGB V)

Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen, da diese auch von Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeldern selbst getragen werden müssen.

Auch Privatversicherte sind betroffen

Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben. Der BDL empfiehlt allen Steuerpflichtigen, künftig grundsätzlich die Anerkennung aller Krankheitskosten zu beantragen und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt wie erwartet ganz oder teilweise unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) beantragt werden.






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