Überweisung der Steuererstattung auf ein falsches Konto – Finanzamt muss erneut zahlen

3. Juni 2011

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt einem Ehemann eine erneute Steuerrückzahlung zugesprochen, da die Steuererstattung auf telefonische Anweisung der Frau auf ein anderes Konto überwiesen wurde. In der gemeinsamen Steuererklärung hatten die Eheleute ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf dieses Konto.

Zu Unrecht, wie das FG entschied. Das Finanzamt dürfe hinsichtlich des auf den Ehemann entfallenden hälftigen Anteils an dem Erstattungsanspruch nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Eheleute die Auszahlung auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto leisten (FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011;  Az.: 4 K 3880/09).






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