BFH bestätigt Umsatzsteuer für Übernahme radioaktiver Stoffe

28. März 2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ein Urteil veröffentlicht, laut dem die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Geklagt hatte ein deutsches Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden im Ausland übernahm und im Inland verwertete. Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Auffassung, der Leistungsort der Leistungen der Klägerin liege im Inland und die Leistungen unterlägen daher in Deutschland der Umsatzsteuer.

Der BFH billigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen seien, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen (BFH, Urteil vom 13.01.2011;  Az.:  V R 63/09).






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