Carport: Vorsteuerabzug wegen Errichtung einer Photovoltaikanlage abgelehnt

27. April 2010

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat laut einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Carporterweiterung nicht in Betracht kommen darf, wenn diese zwar ursächlich wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erfolgte, der Carport selbst aber nichtunternehmerisch genutzt wird. Der Kläger sei zwar im Hinblick auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die Erweiterung des Carport sei aber hier jedoch nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden. Es fehle diesbezüglich an dem von der Rechtsprechung geforderten unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen. Die Photovoltaikanlage stehe nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Entscheidend sei, dass die Dachfläche nur als Halterung für die Anlage diene und von dieser wieder abmontiert werden kann. Damit ist die Photovoltaikanlage kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung wurde beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Niedersachsen, Urteil v. 21.12.2009;  Az.: 16 K 377/09).






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