Betriebsprüfung - Rechtsanwälte müssen auch mandantenbezogene Unterlagen herausgeben

22. Februar 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung mandantenbezogene Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Der klagende Anwalt konnte sich hier nicht auf die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte berufen. Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind. Es bleibt aber dem Anwalt bzw. Steuerberater überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt (BFH, Urteil vom 28.10.2009;  Az.: VIII R 78/05).






Wünschen Sie sich auch Herr Ihrer unzähligen Unterlagen zu werden? Entrümpeln Sie jetzt mit System und bleiben so auch zukünftig Herr der Lage. Legen Sie gleich mit der Schritt-für-Schritt-Anleitung los. mehr
Ein Steuerberater, der falsche Angaben macht, kann von seinem Mandanten auf Ersatz der durch eine im Strafverfahren gegen ihn verhängte Geldbuße in Anspruch genommen werden. mehr
Das Finanzamt darf im Besteuerungsverfahren erst dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat. mehr
Mandanten wollen eine optimale Steuergestaltung. Deshalb ist es für alle Steuerberater wichtig, das steuerliche Umfeld ihrer Kunden abzuklopfen. Dabei sollten stets die wesentlichen Beratungsfelder im Fokus stehen. Prüfen Sie anhand dieser... mehr
Insolvenzverwalter stellen häufig fest, dass die Buchführung vom Insolvenzschuldner nicht ordnungsgemäß ist und zu wünschen lässt. Da liegt es nahe, dass sich ein Verwalter einen Überblick anhand der Finanzamtsakten verschaffen möchte. mehr