Finanzamt in die Schranken gewiesen - Jeder Unternehmer hat Recht auf eine Steuernummer

17. Dezember 2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte gestern ein Urteil, dass sich gegen die gründungsfeindliche Praxis eines niedersächsichen Finanzamts richtet. Ein polnischer Fliesenleger hatte im Fragebogen zur Betriebseröffnung erklärt, ein Gewerbe aufgenommen zu haben. Seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, lehnte das Finanzamt  unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück, da der Kläger nach den bei einer Umsatzsteuernachschau festgestellten gesamten Umständen nicht selbständig tätig sei. Der Eintragung bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke komme kein Beweiswert zu. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Behörde, dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zuteilung einer Steuernummer zu, da er ohne Steuernummer im Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei und bei unternehmerischem Tätigwerden jeder Rechnung zwingend eine Steuernummer beifügen müsse. Die Finanzbehörden seien nicht berechtigt, zur "Gefahrenabwehr" bereits im Vorfeld des Tätigwerdens ihm die steuerliche Erfassung zu versagen.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Habe eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen (BFH, Urteil vom 23. 09. 2009;  Az.: II R 66/07).






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