Arbeitslosengeld nach Elternzeit - Kindererziehung nur bis zum dritten Lebensjahr anrechnungsfähig

30. April 2012

Klägerin hängt nicht verbrauchte Elternzeit an zweite Elternzeit an

Zeiten der Kindererziehung können laut Sozialgericht Speyer nur dann die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt auch, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Im Ausgangsfall arbeitete die Klägerin in Vollzeit bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Dezember 2004. Von Januar 2005 bis Dezember 2010 nahm sie Elternzeit in Anspruch, im April 2006 wurde eine zweite Tochter geboren. Die Klägerin hatte gemäß § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Anteil an Elternzeit nach der Geburt des ersten Kindes an die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes angehängt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2010. Sie beantragte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2010 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit ab.

Kinderziehung ist beim Arbeitslosengeld nur bis zum dritten Lebensjahr zu berücksichtigen

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Agentur für Arbeit. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die gemäß § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (01.12.2008 bis 30.11.2010) auch unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nicht erfüllt. Die Vorschrift bestimme, dass Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen können, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat. Dementsprechend kann auch nur die Zeit der Kindererziehung der zweiten Tochter der Klägerin bis April 2009 berücksichtigt werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, scheidet aus, da der Wortlaut von § 26 Abs. 2a SGB III eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht vorliegt. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen (SG Speyer, Urteil vom 07.03.2012;  Az.: S 1 AL 31/11).






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