OLG: Online-Service RapidShare muss pro-aktiv nach illegalen Download-Links suchen

19. März 2012

Rapidshare darf illegale Downloads nicht mehr zulassen

Der Online-Service (Filehoster) Rapidshare ist jetzt in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) gegen die GEMA unterlegen und darf wegen Verstoß gegen das Urheberrecht 4.000 Musikdateien nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Außerdem wurden dem Online-Service weitere Handlungspflichten auferlegt   Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.

OLG ändert Rechtsprechung – Verstoß gegen Urheberrecht erst durch Veröffentlichung maßgeblich

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte das Hanseatische Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online-Service RapidShare „öffentlich zugänglich“ i. S. d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat jetzt nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Download-Linksammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Download-Linksammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.

Besondere Prüf- und Handlungspflichten bei Geschäftsmodell von RapidShare zumutbar

Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikdateien urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.

RapidShare soll bei Urheberrechtsverletzung neben Löschung auch nach illegalen Links im Internet suchen

Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist. Pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, bestehen in nennenswertem Umfang allerdings insoweit, wenn es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es gehe dann in erster Linie darum, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012;  Az.: 5 U 87/09).






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