Bundeskabinett beschließt Novellierung des Aktienrechts

30. Dezember 2011

Aktienrecht wird novelliert

Das Bundeskabinett hat noch kurz vor Weihnachten eine umfangreiche Neufassung des Aktienrechts beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.

  • Unternehmen haben auch zukünftig die Wahl zwischen den beiden Aktienrechtsgattungen Namens- und Inhaberaktie. Allerdings soll die Inhaberaktie von einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft künftig nur noch verwendet werden, wenn die entsprechende Sammelurkunde dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Dadurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden in Ermittlungsfällen auf wichtige Informationen zugreifen und die Identität des Aktionärs feststellen können. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 16 000 nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, davon haben weit mehr als die Hälfte bereits heute Namensaktien.
  • Es werden Wandelschuldverschreibungen zugelassen, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher sieht das Aktiengesetz nur Wandelanleihen vor, bei denen der Gläubiger einen Anspruch hat, statt Rückzahlung des Anleihebetrags Aktien zu erhalten. Künftig soll dies also auch den Gesellschaften möglich sein, wenn es anfangs vereinbart war. Diese „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ sind gerade für Unternehmen und Kreditinstitute in Krisensituationen zur Erleichterung der Bilanzen von Bedeutung.
  • Es wird die Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen. Bisher können nach deutschem Aktienrecht Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden, sie sind aber immer mit einem zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden verknüpft. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem Nachzahlungsanspruch nicht auf das Kernkapital angerechnet werden können.
  • Missbräuchlich nachgeschobene Nichtigkeitsklagen sollen erschwert werden Von derartigen Klagen wird gesprochen, wenn nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späten Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Gründen nachgeschoben werden, um das Verfahren bewusst zweckwidrig weiter zu verzögern. Mit der im Entwurf vorgesehenen „relativen“ Befristung von Nichtigkeitsklagen wird diesen missbräuchlich nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen zukünftig begegnet, ohne aber andererseits das Klagerecht der überwiegenden Mehrheit nicht missbräuchlich agierender Aktionäre unangemessen einzuschränken.

Schließlich finden sich in dem Entwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, die Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis beilegen. Dazu gehört bspw., aufgrund welcher Rechtsgrundlage von den öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.






Bei Kündigungen stellen sich viele Arbbeitgeber die Frage, was mit dem Weihnachtsgeldanspruch passiert. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Klausel, die diesbezüglich auf den Bestand des Arbeitsverhältnis abstellt, durchaus... mehr
Die Frühjahrsbelebung blieb in diesem Jahr aus. Stattdessen verlieren immer mehr Menschen ihren Arbeitsplatz. Und jeder zweite Deutsche fürchtet, gekündigt zu werden. Informieren Sie sich deshalb jetzt über Ihre Rechte bei einer Kündigung. mehr
Was bringt Ihnen ein kostenloser Branchenbucheintrag? Welche Vorteile hat ein Online-Branchenbuch für Sie? Letztendlich geht es immer um "Sehen und gesehen werden" - Sind Sie online präsent, werden Sie auch gefunden werden. mehr
Trotz Krise und Exporteinbruch – Ingenieure haben auf dem Arbeitsmarkt auch jetzt noch gute Karten. Der langjährige Personalleiter Klaus Laubheimer zeigt technischen Führungskräften, worauf bei Bewerbungen unbedingt geachtet werden sollte. mehr
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze einen Schwerbehinderten beschäftigen. Das... mehr