Tarifänderung im öffentlichen Nahverkehr – Umtauschfrist von drei Monaten bei Fahrkarten ist zulässig

18. Oktober 2011

Fahrgast will unbenutzte Fahrkarte nach fast 6 Monaten umtauschen

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass eine Begrenzung der Umtauschfrist von Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs auf drei Monate rechtens ist. Der Fahrgast hatte 2004 beim Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund (MVV) Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten gekauft. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 01.04.2004. Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck:“ Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig.“ Zum 01.04.2005 erfolgte eine Tarifänderung. Der MVV-Kunde hatte zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 €, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert 0,95 €) und sechs unbenutzte Einzelfahrkarten zu je 2,10 €. Diese Karten legte er Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor. Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30.06.2005 abgelaufen sei. Der Kunde klagte den Erstattungsbetrag von 40,05 € (Kartenwert minus 2 € Bearbeitungsgebühr) beim Amtsgericht ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 € Rechtsanwaltsgebühren. Er berief sich dazu auf die Eisenbahn-Verkehrsordnung, die eine Umtauschfrist von 6 Monaten festlege.


Tarif geht vor Eisenbahn-Verkehrsordnung

Das Gericht wies die Klage ab. Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei. Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung (AG München, Urteil vom 08.06.2010; Az.: 241 C 20589/09).






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