Familienangehörige haben bei Renovierungsarbeiten keinen Unfallversicherungsschutz

4. Mai 2011

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat jetzt über die Inanspruchnahme der gesetzlichen Unfallversicherung von Familienangehörigen bei Eigenbauarbeiten entschieden. Ein Student hatte 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern geholfen und sich dabei mit dem Hammer ein Fingergelenk verletzt. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handele.

Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten. Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfallversichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011;  Az.: L 3 U 90/09).






Die Gestaltung eines Testaments für unverheiratete Partner, wenn es keine Verwandten und Eltern mehr gibt, ist ganz einfach - mit Muster-Formulierung. mehr
Sich selbst zu kritisieren fällt leicht. Allerdings leidet darunter Ihre Motivation. Stärken Sie deshalb den liebevollen Umgang mit sich selbst. mehr
Freie Mitarbeiter kommen Sie als Arbeitgeber oft billiger als festangestellte Arbeitnehmer. Für die Honorarkraft ist der Status allerdings ungünstiger. Da ist es kein Wunder, wenn immer wieder die Gerichte angerufen werden, um ein Arbeitsverhältnis... mehr
Der Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung greift nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) auch bei einem Arbeitsunfall, den ein illegal Beschäftigter bei der Schwarzarbeit erleidet (Az.: L 9 U 46/10). mehr
Wenn beide Partner unverheiratet sind und keine Kinder haben, jedoch noch die Eltern oder ein Elternteil leben, haben alle lebenden Elternteile einen Pflichtanspruch an Ihrem Testament. mehr