Sturz eines Rettungssanitäters beim Duschen ist versicherter Arbeitsunfall

3. April 2012

Unfallkasse lehnt Einstufung als Arbeitsunfall bei Sturz vor der Dusche ab

Stürzt ein Rettungssanitäter auf dem Weg in die Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit, kann laut Sozialgericht (SG) Speyer ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen. Im Ausgangsfall fuhr der Kläger im Sommer mit dem Fahrrad zur Arbeit und legte hierbei eine Strecke von über sieben Kilometern zurück. Er beabsichtigte auf seiner Dienststelle zu duschen, da er dies wegen des potentiellen Körperkontaktes mit Patienten für notwendig hielt, um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auf dem Weg in die Dusche stürzte der Kläger und zog sich eine Gelenkverletzung am Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Duschvorgang nicht der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Das Risiko, sich beim Duschen zu verletzen, bestehe auch im häuslichen Umfeld.

Duschen steht bei Rettungssanitäter im inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit

Das Gericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Das Duschen stellt im vorliegenden Fall eine so genannte gemischte Tätigkeit im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitsunfall dar, da es sowohl unversicherten privaten als auch versicherten dienstlichen Zwecken dient. Während das Duschen vor oder nach der Arbeit in der Regel nicht als versicherte Tätigkeit anerkannt wird, da ein dienstliches Bedürfnis hierfür verneint wird und das private Hygienebedürfnis im Vordergrund steht, stand der Duschvorgang auf der Dienststelle des Klägers im inneren Zusammenhang mit dessen beruflichen Tätigkeit als Rettungsassistent und diente nach der Vorstellung des Klägers wesentlich der dienstlichen Tätigkeit. Das Duschen war zwar nicht Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen, diente jedoch der Herstellung der Einsatzfähigkeit des Klägers für seine Tätigkeit als Rettungsassistent. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Tätigkeit des Rettungsassistenten immanent ist, dass engster Körperkontakt mit Patienten auftritt. Das parallel bestehende private Bedürfnis des Klägers, sich körperlich zu reinigen, steht der Einstufung als Arbeitsunfall vorliegend aufgrund der wesentlichen dienenden Funktion des Duschens für die betrieblichen Interessen nicht entgegen. (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 24.01.2012, Az. S 15 U 40/10).






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