Für nachträgliche Vergütung von Überstunden ist der Arbeitnehmer nachweispflichtig

8. September 2011

Gekündigter Mitarbeiter verlangt nachträglich Vergütung für 700 Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer die Auszahlung von Überstunden, muss dieser nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland Pfalz im Einzelnen darlegen, wann und wie lange er an den jeweiligen Tagen gearbeitet hat. Im Ausgangsfall ging es um die Ansprüche eines Wartungstechnikers, der zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet war. Überstunden, die über die vertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, sollten mit Freizeit ausgeglichen werden. Nach einer betriebsbedingten Kündigung und einer gerichtlich erstrittenen Abfindung verlangte er die nachträglich Vergütung für 696,5 Überstunden in Höhe von 15.218 €. aus der Zeit von 2005 bis 2009. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Arbeitnehmer muss Nachweis für Überstunden erbringen

Auch vor dem LAG blieb der Mann erfolglos. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Diese Anforderungen habe der Kläger hier nicht erfüllen können. Zudem wären Ansprüche auf nachträgliche Überstundenvergütung hier durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich, der im Zuge des Kündigungsschutzprozesses geschlossen worden war, erloschen (LAG, Rheinland-Pfalz. Urteil vom 20.07.2011;  Az.: 7 Sa 622/10).






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