Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderter muss bei Klage innerhalb von 3 Wochen über Antrag informieren

15. Oktober 2010

Wusste der Arbeitgeber nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, muss ihm der schwerbehinderte Arbeitnehmer dieses innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Geschieht dieses nicht, kann er sich laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Im entschiedenen Fall kam es nach Vereinbarungen anhand eines Punkteschemas Betrieb des Arbeitgebers Ende 2008 zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste für Kündigungen. Auf ihr steht auch die Klägerin. Ihr war bereits früher ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, was im Betrieb nicht bekannt und auch nicht offensichtlich war. Noch während der laufenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hatte sie einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt, dieses aber nicht mitgeteilt. Das geschah erstmalig mit der Kündigungsschutzklage, die zwar noch rechtzeitig bei Gericht einging, aber dem Arbeitgeber erst knapp vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt wurde. Kurze Zeit später wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Sie hat sich angesichts dessen auf den besonderen Kündigungsschutz sowie darauf zurückzuführende Fehler in der sozialen Auswahl berufen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin habe ihrem Arbeitgeber zu spät Mitteilung von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemacht. Dieser habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfahren, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung existiere. Das sei zu spät. Die Klägerin könne sich nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Auswahlfehler berufen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010;  Az.: 1 Sa 403e/09).






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